(1) 1Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. 3Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.
(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
Rechtsprechung zu § 2 HPflG
286 Entscheidungen zu § 2 HPflG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 15.11.2023 - 14 U 56/23
Gefährdungshaftung; Tankwagen; Öllieferung; Heizöl; Befüllvorgang; Tank; ...
- AG Brandenburg, 07.05.2021 - 31 C 69/19
Anspruch eines Versicherungsunternehmens gegen ein örtliches ...
- OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
Regressanspruch des Ertragsausfallversicherers nach Regulierung eines ...
- BGH, 18.12.2020 - V ZR 194/19
Streit um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem ...
- OLG Saarbrücken, 20.05.2021 - 4 U 21/20
1. Die Gemeinde haftet für den nicht ordnungsgemäßen Zustand eines der ...
- BGH, 11.09.2014 - III ZR 490/13
Haftungprivilegierung des Wasserversorgungsunternehmens: Wasserschaden in einem ...
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- OLG Koblenz, 07.11.2013 - 1 U 35/13
Haftung des Trägers der Wasserversorgung wegen Wasseraustritts aus einer ...
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- BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22
Lieferung von Heizöl: Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Tankwagens!
- BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19
Streit um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem ...
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 - 7 U 106/21
Auf die Pläne eines Ingenieurs darf der Tiefbauer sich verlassen!
Querverweise
Auf § 2 HPflG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2 HPflG:
- §§ 19a ff.