(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
1. | zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird; | |
2. | beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt. |
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 1 HPflG
510 Entscheidungen zu § 1 HPflG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 36/20
- OLG Celle, 29.03.2023 - 14 U 132/22
Anforderungen an Überwachung einer Bahnübergangsanlage
- VG Köln, 22.02.2019 - 18 K 11831/16
Zum selben Verfahren:
- AG Brandenburg, 27.05.2022 - 31 C 290/20
Verkehrsunfall - Vorfahrtverletzung durch Linksabbieger
- OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13
Höhere Gewalt im Sinne von § 1 II HaftPflG (Fahrrad auf Schienen)
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 7 O 130/12
Haftung für Schäden an einem Triebwagen durch Gegenstände auf den Gleisen; ...
- LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 7 O 130/12
- OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15
Haftung bei Eisenbahnunfall: Zusammenstoß einer ferngesteuerten Rangierabteilung ...
- OLG München, 17.11.2017 - 10 U 1319/17
Schadensersatzansprüche nach Kollision von Pkw und Straßenbahn
- BGH, 28.07.2020 - VI ZR 300/18
Bestreiten nicht berücksichtigt: Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt!
Querverweise
Auf § 1 HPflG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 HPflG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 105
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 1 ff)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 17 IV (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge)