(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
1. | zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird; | |
2. | beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt. |
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 1 HPflG
521 Entscheidungen zu § 1 HPflG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 31.01.2024 - 14 U 58/23
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Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2020 - 13 A 1319/19
Erfolglose Berufungen in Bezug auf ein Verfahren zur Genehmigung von Änderungen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2020 - 13 A 1319/19
- AG Brandenburg, 27.05.2022 - 31 C 290/20
Verkehrsunfall - Vorfahrtverletzung durch Linksabbieger
- OLG Hamm, 15.01.2021 - 11 U 57/20
Verkehrssicherungspflicht, Bahnhof, allgemeine Glätte, Streumaßnahmen, Beweislast
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.07.2020 - VI ZR 300/18
Bestreiten nicht berücksichtigt: Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt!
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15
Haftung bei Eisenbahnunfall: Zusammenstoß einer ferngesteuerten Rangierabteilung ...
Querverweise
Auf § 1 HPflG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 HPflG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 105
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 1 ff)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 17 IV (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge)