(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 5 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteile bestimmten Sicherheit verlangen.
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Rechtsprechung zu § 8 HPflG
23 Entscheidungen zu § 8 HPflG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 11.05.2017 - 7 U 161/13
Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit wegen Veruntreuung von Geldern durch die ...
- RG, 25.11.1918 - VI 256/18
Hemmung der Verjährung wegen in der Person des Anspruchsinhabers liegender ...
- BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Eisenbahnwaggons mit fest angebrachten ...
- LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 464/14
Entscheidungsform: Teilgrund- und Teilendurteil
- BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 65/84
Kapitalwert einer Schadensersatzrente
- BGH, 28.03.1985 - III ZR 20/84
Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen die ...
- BGH, 20.09.1979 - IX ZR 9/76
Rechtsmittel
- RG, 10.02.1910 - VI 77/09
Schadensersatzanspruch der Witwe des Getöteten.
- BGH, 04.04.2000 - XI ZR 48/99
Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts
- LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 358/14