Haftpflichtgesetz

Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HPflG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ HPflG (https://dejure.org/gesetze/HPflG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ HPflG
__paste_bez____paste_norm__ Haftpflichtgesetz (https://dejure.org/gesetze/HPflG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Haftpflichtgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 9

Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro.

Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I S. 2674), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften19.07.2002BGBl. I S. 2674

Rechtsprechung zu § 9 HPflG

17 Entscheidungen zu § 9 HPflG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 17 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht