1Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadensersatz (§§ 1, 2 und 3) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 6 HPflG
30 Entscheidungen zu § 6 HPflG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 01.02.2010 - 1 U 137/09
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- LG Essen, 04.01.2016 - 18 O 325/15
- LG Duisburg, 23.04.2009 - 5 S 140/08
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- AG Düsseldorf, 14.05.2010 - 41 C 373/10
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 HPflG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 253 I (Immaterieller Schaden) (zu § 6 S. 2)