1Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Das gleiche gilt für die Ersatzpflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschäden, es sei denn, daß der Haftungsausschluß oder die Haftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden Vertrages vereinbart worden ist. 3Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.
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Rechtsprechung zu § 7 HPflG
30 Entscheidungen zu § 7 HPflG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 22.02.2019 - 18 K 11831/16
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2020 - 13 A 1319/19
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- OLG Düsseldorf, 22.02.2016 - 3 Kart 160/15
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- BGH, 01.02.2007 - III ZR 289/06
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Streitwert des Rechts auf Schadensersatzrenten