Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
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Rechtsprechung zu § 4 HPflG
199 Entscheidungen zu § 4 HPflG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 06.05.2026 - 14 U 116/25
Wirkungshaftung nach HaftPflG; Wasserleitung; Abwägung der Verursachungsbeiträge ...
- BGH, 11.06.2013 - VI ZR 150/12
Verkehrsunfall zwischen Pkw und Straßenbahn: Anrechnung eines Mitverschuldens im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Görlitz, 19.03.2012 - 2 S 76/11
Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeug und Straßenbahn
- LG Görlitz, 19.03.2012 - 2 S 76/11
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 - 7 U 106/21
Ansprüche eines Baufachwerkers im Zusammenhang mit der Explosion einer ...
- OLG Schleswig, 11.02.2021 - 7 U 147/20
Haftung einer Eisenbahngesellschaft bei Bahnhofsunfall eines alkoholkranken ...
- LG Oldenburg, 01.12.2023 - 2 O 2383/15
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von Verletzungen durch ...
- OLG Saarbrücken, 20.05.2021 - 4 U 21/20
1. Die Gemeinde haftet für den nicht ordnungsgemäßen Zustand eines der ...
- LG Arnsberg, 14.08.2025 - 2 O 274/22
- LG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 25 O 35/20
- LG Würzburg, 09.10.2023 - 94 O 1288/22
Haftung des Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen Verletzungen des Fahrgastes ...