Rechtsprechung
BGH, 24.10.2019 - III ZR 141/18 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 839a Abs. 1 BGB, § ... 839 Abs. 3 BGB, § 839a Abs. 2, § 201 StPO, § 839a BGB, § 203 StPO, §§ 151, 152 Abs. 1, § 170 Abs. 1 StPO, §§ 75, 161a Abs. 1 Satz 1, 2 StPO, § 204 StPO, § 839 Abs. 2 BGB, § 411 Abs. 4 ZPO, § 412 Abs. 1 ZPO, § 201 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO, § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB, § 201 Abs. 2 Satz 1, § 202 Satz 1, § 244 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 bis 5 StPO, § 201 Abs. 2 Satz 2, § 202 Satz 2 StPO, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO, § 563 Abs. 3 ZPO
- rewis.io
Anspruch auf Schmerzensgeld bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens in Missbrauchsverfahren
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839a
Analoge Anwendbarkeit von § 839a BGB auf Sachverständigengutachten; Grob fahrlässigen Erstellung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens in einem Ermittlungsverfahren - rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Haftung für Erstellung eines Sachverständigengutachtens in einem Ermittlungsverfahren
Verfahrensgang
- AG Heidelberg, 30.08.2017 - 28 C 79/15
- LG Heidelberg, 08.06.2018 - 1 S 41/17
- BGH, 24.10.2019 - III ZR 141/18
Papierfundstellen
- NJW 2020, 1592
- MDR 2020, 221
- StV 2020, 464
- VersR 2020, 433
- DVBl 2020, 638
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.06.2020 - III ZR 119/19
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens bei …
Vor diesem Hintergrund ließe sich denn auch erwägen, einen in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich als eine von § 839a BGB umfasste (Schadens-)Folge der erstinstanzlichen "gerichtlichen Entscheidung" anzusehen; denn für die Anwendung von § 839a BGB kommen anerkanntermaßen nicht nur verfahrensbeendende, sondern sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in Betracht, also auch vorläufige, nicht rechtskräftige und das Verfahren nicht abschließende (…s. Unterrichtung durch die Bundesregierung aaO S. 5-6;… Dörr aaO Rn. 45;… Mayen aaO Rn. 9;… Spickhoff aaO Rn. 33;… Wagner aaO Rn. 23;… Wöstmann aaO Rn. 16; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. Oktober 2019 - III ZR 141/18, NJW 2020, 1592, 1593 Rn. 19).Vielmehr ist maßgeblich, ob dem Geschädigten das Absehen von der Fortsetzung des Rechtsstreits nach den gesamten Umständen des Einzelfalls als "Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden kann; daran fehlt es etwa dann, wenn und insoweit die Fortsetzung des Prozesses aus begründeter Sicht des Geschädigten für ihn nicht zumutbar oder nicht erfolgversprechend gewesen ist (s. hierzu Senat, Urteil vom 24. Oktober 2019 aaO Rn. 25).
Des Weiteren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Haftung des Beklagten gemäß § 839a Abs. 2 BGB (analog) in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB - unter Mitberücksichtigung der im Senatsurteil vom 24. Oktober 2019 (aaO) dargelegten Maßstäbe - ausgeschlossen ist.
- OLG Braunschweig, 26.03.2020 - 3 W 27/19
Zurückweisung der Zustellung einer Streitverkündigungsschrift wegen …
Auch aus dem von dem Beklagten zu 2) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2019 - III ZR 141/18 - angeführten Gesichtspunkt, ein Streitverkünder sei verpflichtet, im Hauptprozess alle ihm möglichen innerprozessualen Rechtsbehelfe und Einwendungen geltend zu machen, ergibt sich kein rechtliches Interesse an der Streitverkündung. - OLG Karlsruhe, 13.04.2021 - 9 W 20/21
Haftung der psychologischen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren
Dabei muss sich der Geschädigte Fehler und ein eventuelles Verschulden seines Anwalts im Ausgangsverfahren gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. hierzu ausführlich BGH, NJW 2020, 1592 ).