Bestattungsgesetz
Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41) |
1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bestattungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
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(1) Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist.
(2) Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen den Zeitpunkt der Bestattung anordnen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
§ 30Bestattungspflicht
§ 31Bestattungs-
pflichtige § 32Bestattungsart § 33Bestattungs- und Beisetzungsort § 34Zulässigkeit der Erdbestattung § 35Zulässigkeit der Feuerbestattung § 36Frühester Bestattungszeitpunkt § 37Bestattungs- und Beförderungsfrist § 38Bestattungs-
unterlagen § 39Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene § 40Bestattungsbuch
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pflichtige § 32Bestattungsart § 33Bestattungs- und Beisetzungsort § 34Zulässigkeit der Erdbestattung § 35Zulässigkeit der Feuerbestattung § 36Frühester Bestattungszeitpunkt § 37Bestattungs- und Beförderungsfrist § 38Bestattungs-
unterlagen § 39Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene § 40Bestattungsbuch
Rechtsprechung zu § 36 BestattG
Entscheidung zu § 36 BestattG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.07.2017 - I ZR 162/15
Zulässige Vornahme behördlich zu veranlassender Bestattungen durch einen ...
Querverweise
Auf § 36 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
- 1. Bestattung und Beisetzung
- § 38 (Bestattungsunterlagen)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)