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Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41)   
   1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40)   
Gliederung
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§ 32
Bestattungsart

(1) 1Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden. 2Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. 3Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) die Bestattungsart. 4Werden von den Angehörigen Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zulässig, sofern ein Gericht nichts anderes entscheidet.

(2) 1Erdbestattung ist die Bestattung Verstorbener in einem Sarg in einer Grabstätte; § 39 Abs. 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. 2Feuerbestattung ist die Einäscherung Verstorbener in einem Sarg und die Beisetzung der Asche. 3Seebestattung ist die Beisetzung einer Urne auf Hoher See. 4Eine Seebestattung in oberirdischen Gewässern (§ 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) ist unzulässig.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

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