Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 5 - Gewässeraufsicht (§§ 75 - 79) |
(1) 1Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutagefördert, zutageleitet oder ableitet, hat die Anlage mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. 2Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. 3Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die Wasserbehörde festgelegt werden.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
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Rechtsprechung zu § 77 WasserG
Entscheidung zu § 77 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2014 - 3 S 784/14
Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für Hochwasserschutzmaßnahmen - ...
Querverweise
Auf § 77 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 126 (Ordnungswidrigkeiten)