Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 5 - Gewässeraufsicht (§§ 75 - 79) |
(1) 1Wer Bauten oder sonstige Anlagen errichtet, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Zulassung bedürfen, hat den ordnungsgemäßen Betrieb der Baustelle und die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und Anlagen sicherzustellen. 2Die Bauüberwachung kann auf Anordnung der Wasserbehörde durch anerkannte Sachverständige oder durch anerkannte sachverständige Stellen erfolgen. 3Diese haben die Wasserbehörden über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können, und die Ergebnisse der Überwachung mitzuteilen. 4Der Vorhabenträger hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der Wasserbehörde mitzuteilen.
(2) 1Eine Abnahme findet nur statt, wenn sie von der Wasserbehörde wegen der Größe oder der Art der Anlage oder wegen besonderer Umstände des Einzelfalles zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angeordnet wurde. 2Ist die Anlage ordnungsgemäß ausgeführt worden, so erteilt die Wasserbehörde für den wasserrechtlichen Bereich einen Abnahmeschein. 3Unwesentliche Abweichungen stehen der Erteilung nicht entgegen; der Vorhabenträger hat die Pläne und Beschreibungen mit dem wirklichen Zustand in Einklang zu bringen. 4Vor Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur insoweit betrieben oder benutzt werden, als dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.
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