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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 53 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 3 - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 53)   
Gliederung
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§ 53
Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 62 WHG)

1Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 und 4 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 2Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 53Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 62 WHG)
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Rechtsprechung zu § 53 WasserG

Entscheidung zu § 53 WasserG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 53 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

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