Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73) |
| Abschnitt 3 - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 53) |
1Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 und 4 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 2Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
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Rechtsprechung zu § 53 WasserG
Entscheidung zu § 53 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2024 - 10 S 1546/23
Genehmigung einer WEA; Abwägung in Bezug auf die strittige Höhe der ...
Querverweise
Auf § 53 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 126 (Ordnungswidrigkeiten)