Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 29 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer (§§ 26 - 35b) |
Erster Unterabschnitt - Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch (§§ 26 - 29) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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Für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss zu erwarten sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.
§ 26Gemeingebrauch (zu § 23 WHG)
§ 27Anliegergebrauch (zu § 24 Abs. 2 WHG)
§ 28Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu § 24 Abs. 1 WHG)
§ 28aUmtragen von Hindernissen
§ 29Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG)
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