Baunutzungsverordnung
| 5. Abschnitt - Überleitungs- und Schlußvorschriften (§§ 25 - 27) |
§ 25f
Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht | 04.01.2023 |
vorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung § 25bÜberleitungs-
vorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung § 25cÜberleitungs-
vorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung § 25dÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 25eÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland § 25fÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht § 25gÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften § 26(gegenstandslos) § 26aÜberleitungs-
regelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 27(Inkrafttreten)
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