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Baunutzungsverordnung

   5. Abschnitt - Überleitungs- und Schlußvorschriften (§§ 25 - 27)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BauNVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BauNVO (https://dejure.org/gesetze/BauNVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BauNVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Baunutzungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/BauNVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Baunutzungsverordnung
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§ 25f
Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht

1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht04.01.2023BGBl. I Nr. 6

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