Baunutzungsverordnung
| 5. Abschnitt - Überleitungs- und Schlußvorschriften (§§ 25 - 27) |
(1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, gilt diese Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757) gültigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung nach § 2a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes oder § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. Januar 1977 geltenden Fassung ausgelegt sind.
(2) 1Von der Geltung der Vorschriften der zweiten Änderungsverordnung über gesonderte Festsetzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile baulicher Anlagen sind solche Bebauungspläne ausgenommen, auf die § 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) keine Anwendung findet. 2Auf diese Bebauungspläne finden die Vorschriften dieser Verordnung über gesonderte Festsetzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung gültigen Fassung weiterhin Anwendung.
vorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung § 25bÜberleitungs-
vorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung § 25cÜberleitungs-
vorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung § 25dÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 25eÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland § 25fÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht § 25gÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften § 26(gegenstandslos) § 26aÜberleitungs-
regelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 27(Inkrafttreten)
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Rechtsprechung zu § 25a BauNVO
30 Entscheidungen zu § 25a BauNVO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 26.02.2019 - 5 K 17767/17
Statische Verweisung auf Landesbauordnung in BauNVO § 19 Abs 4 S 2
- VG München, 19.11.2025 - M 9 K 21.6056
Wettbüro (Vergnügungsstätte), Zulässigkeit als Regelnutzung im Gewerbegebiet ...
- VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15
Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer geplanten sog. Folgeeinrichtung für ...
- VG München, 16.05.2013 - M 11 K 12.3856
Verpflichtungsklage; Spielhalle mit Bar; kerngebietstypische Vergnügungsstätte; ...
- OVG Saarland, 13.05.1980 - II R 172/79
Erteilung der Bebauungsgenehmigung für einen Verbrauchermarkt im unbeplanten ...
- VG Frankfurt/Main, 19.05.2009 - 8 K 2581/05
Bau eines SB-Warenhauses in Frankfurt am Main-Fechenheim zulässig
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.09.1980 - 6 A 188/78
Zulässigkeit eines Taubenschlages in reinem Wohngebiet; Einordnung eines ...
- VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675
Maßgeblicher Zeitpunkt der städtebaulichen Rechtfertigung einer Bauleitplanung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2002 - 8 S 435/02
Verbrauchermarkt iSd BauNVO 1968
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2002 - 8 S 252/02
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu auslaufendem Recht
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2002 - 8 S 252/02