Baunutzungsverordnung
1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
1. | Wohngebäude, | |
2. | Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 3 BauNVO
2.002 Entscheidungen zu § 3 BauNVO in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22
Bauordnungsverfügung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- VGH Bayern, 07.02.2023 - 22 CS 22.1908
Zu den Möglichkeiten der Fehlerheilung bei Missachtung der ...
- OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2023 - 1 LA 135/20
Zulässigkeit von Ferienwohnungen in einem reinen Wohngebiet
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2023 - 2 D 157/21
- OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2023 - 1 KN 19/18
Erhaltung oder Einrichtung zentraler Versorgungsbereiche
- VG Göttingen, 22.02.2023 - 2 B 245/22
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2018 - 8 A 11049/18
Altenheim; Altenpflegeheim; Alten- WG ; Altenwohnheim; ambulante Pflege; BauNVO ...
Zum selben Verfahren:
- VG Neustadt, 18.06.2018 - 3 K 575/17
Senioren-WG ist in reinem Wohngebiet zulässig!
- VG Neustadt, 18.06.2018 - 3 K 575/17
- OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 103/21
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Ermittlungs- und Bewertungsfehler; ...
- VG Hannover, 23.07.2020 - 4 B 2507/20
Anfechtung einer Baugenehmigung- Nachbarwiderspruch- Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Querverweise
Auf § 3 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- § 1 (Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete)
§ 11 (Sonstige Sondergebiete)
§ 13 (Gebäude und Räume für freie Berufe)
§ 13a (Ferienwohnungen)
§ 14 (Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen)
§ 15 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 245a (Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts)
- Schlussvorschriften
- § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 BauNVO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 11 IV (Gestaltung)