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Das Gaststättengesetz des Bundes gilt in Baden-Württemberg gemäß § 1 Landesgaststättengesetz als Landesrecht fort.

Gaststättengesetz

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§ 10
Weiterführung des Gewerbes

1Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. 2Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. 3Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.

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Rechtsprechung zu § 10 GastG

9 Entscheidungen zu § 10 GastG in unserer Datenbank:

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