Das Gaststättengesetz des Bundes gilt in Baden-Württemberg gemäß § 1 Landesgaststättengesetz als Landesrecht fort.

Gaststättengesetz

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Textdarstellung

  

§ 19
Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke

Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 19 GastG

8 Entscheidungen zu § 19 GastG in unserer Datenbank:

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Querverweise

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