(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt, | |
| 2. | einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |
| 3. | über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt, | |
| 4. | ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist, | |
| 5. | die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet, | |
| 5a. | (weggefallen) | |
| 6. | als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt, | |
| 7. | entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht, | |
| 8. | einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht, | |
| 9. | entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht, | |
| 10. | Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist, | |
| 11. | entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt, | |
| 12. | den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
| 1. | entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht, | |
| 2. | (weggefallen) | |
| 3. | (weggefallen) | |
| 4. | als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz) vom 10.03.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz) | 10.03.2017 | |
| 14.09.2007 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 |
erlaubnis § 10Weiterführung des Gewerbes § 11Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungs-
erlaubnis § 12Gestattung § 13(weggefallen) § 14Straußwirtschaften § 15Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis § 16(weggefallen) § 17(weggefallen) § 18Sperrzeit § 19Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke § 20Allgemeine Verbote § 21Beschäftigte Personen § 22Auskunft und Nachschau § 23Vereine und Gesellschaften § 24Realgewerbe-
berechtigung § 25Anwendungsbereich § 26Sonderregelung § 27(weggefallen) § 28Ordnungswidrigkeiten § 29(weggefallen) § 30Zuständigkeit und Verfahren § 31Anwendbarkeit der Gewerbeordnung § 32Erprobungsklausel § 33 § 34Übergangs-
vorschriften § 35(weggefallen) § 36 § 37(weggefallen) § 38(Inkrafttreten)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 28 GastG
86 Entscheidungen zu § 28 GastG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 08.12.2023 - 201 ObOWi 1303/23
Feststellungsanforderungen an Auflagenverstoß nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG; ...
- OLG Köln, 09.08.1988 - Ss 450/88
Gaststättenrecht: Abgrenzung privater Einladung von der gewerbsmäßigen Bewirtung
- VG Augsburg, 09.03.2021 - Au 5 S 21.273 Corona
Gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Verstößen gegen die coronabedingte ...
- VG Regensburg, 15.04.2024 - RO 5 K 21.1349
Voraussetzungen des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis und einer erweiterten ...
- VG Neustadt, 26.09.2012 - 4 L 838/12
Gaststättenrecht; Vollstreckung; Fortwirkung einer bestandskräftigen ...
- VG Freiburg, 21.11.2023 - 9 K 3280/23
Zuverlässigkeit eines Gastwirts; Verkauf von Lachgas; Konsum von ...
- OLG Karlsruhe, 04.08.2003 - 2 Ss 204/02
Fahrlässiges unerlaubtes Betreiben einer Gaststätte: Begriffsbestimmung ...
- VG Regensburg, 27.08.2026 - RN 5 E 26.1876
Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ...
- VG München, 11.12.2025 - M 16 S 25.5990
Beschränkung der Abgabe von Waren zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch, Verbot ...
- VG München, 17.08.2021 - M 16 K 19.3540
Widerruf der Gaststättenerlaubnis, Unzuverlässigkeit, Schließungsanordnung, ...
Querverweise
Auf § 28 GastG verweisen folgende Vorschriften:
- Gaststättengesetz (GastG)
- § 23 (Vereine und Gesellschaften)