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Das Gaststättengesetz des Bundes gilt in Baden-Württemberg gemäß § 1 Landesgaststättengesetz als Landesrecht fort.

Gaststättengesetz

Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GastG (https://dejure.org/gesetze/GastG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GastG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gaststättengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Nebenleistungen

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1. Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren

an jedermann über die Straße abgeben.

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Rechtsprechung zu § 7 GastG

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