(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn
1. | der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet, | |
2. | der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, | |
3. | der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt, | |
4. | der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt, | |
5. | der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, | |
6. | der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, | |
7. | die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen. |
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.
erlaubnis § 10Weiterführung des Gewerbes § 11Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungs-
erlaubnis § 12Gestattung § 13(weggefallen) § 14Straußwirtschaften § 15Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis § 16(weggefallen) § 17(weggefallen) § 18Sperrzeit § 19Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke § 20Allgemeine Verbote § 21Beschäftigte Personen § 22Auskunft und Nachschau § 23Vereine und Gesellschaften § 24Realgewerbe-
berechtigung § 25Anwendungsbereich § 26Sonderregelung § 27(weggefallen) § 28Ordnungswidrigkeiten § 29(weggefallen) § 30Zuständigkeit und Verfahren § 31Anwendbarkeit der Gewerbeordnung § 32Erprobungsklausel § 33 § 34Übergangs-
vorschriften § 35(weggefallen) § 36 § 37(weggefallen) § 38(Inkrafttreten)
Rechtsprechung zu § 15 GastG
432 Entscheidungen zu § 15 GastG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 24.06.2020 - W 6 K 19.236
Widerruf einer Gaststättenerlaubnis
- VG Ansbach, 24.07.2013 - AN 4 K 13.00768
Widerruf von Gaststättenerlaubnis und Untersagung der Fortsetzung des Betriebs ...
- VG Ansbach, 16.06.2020 - AN 4 S 20.00894
Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
- VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.363
Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 4 B 21/20
Gaststätte erlaubnispflichtig erlaubnisfrei Gaststättenerlaubnis Widerruf ...
- VG Regensburg, 12.07.2018 - RO 5 K 17.2090
Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit
- VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278
Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, gewerbebezogene ...
- VG Augsburg, 09.03.2021 - Au 5 S 21.273 Corona
Coronavirus, SARS-CoV-2, Bescheid, Vollziehung, Behinderung, Anfechtungsklage, ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 31.05.2021 - 22 CS 21.902 Corona
Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Missachtung der Corona-Verordnung
- VGH Bayern, 31.05.2021 - 22 CS 21.902 Corona
- VGH Hessen, 06.12.2016 - 2 B 1935/16