(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Realgewerbeberechtigungen Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Lage der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und über das öffentliche Interesse hinsichtlich der Verwendung der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 3). 2Realgewerbeberechtigungen, die drei Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. 3Die Frist kann von der Erlaubnisbehörde verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Länder können bestimmen, daß auch die in Absatz 1 ausgenommenen Vorschriften Anwendung finden, wenn um die Erlaubnis auf Grund einer Realgewerbeberechtigung für ein Grundstück nachgesucht wird, auf welchem die Erlaubnis auf Grund dieser Realgewerbeberechtigung bisher nicht ausgeübt wurde.
erlaubnis § 10Weiterführung des Gewerbes § 11Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungs-
erlaubnis § 12Gestattung § 13(weggefallen) § 14Straußwirtschaften § 15Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis § 16(weggefallen) § 17(weggefallen) § 18Sperrzeit § 19Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke § 20Allgemeine Verbote § 21Beschäftigte Personen § 22Auskunft und Nachschau § 23Vereine und Gesellschaften § 24Realgewerbe-
berechtigung § 25Anwendungsbereich § 26Sonderregelung § 27(weggefallen) § 28Ordnungswidrigkeiten § 29(weggefallen) § 30Zuständigkeit und Verfahren § 31Anwendbarkeit der Gewerbeordnung § 32Erprobungsklausel § 33 § 34Übergangs-
vorschriften § 35(weggefallen) § 36 § 37(weggefallen) § 38(Inkrafttreten)
Rechtsprechung zu § 24 GastG
2 Entscheidungen zu § 24 GastG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 03.09.2015 - 9 ZB 12.2354
Stellplatznachweis für Nutzungsänderung
- VG Ansbach, 12.09.2012 - AN 9 K 11.02057
(Keine) Befreiung vom Stellplatznachweis für Gaststätte aufgrund ...