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   VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196   

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VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196 (https://dejure.org/2022,11379)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.03.2022 - 22 B 19.196 (https://dejure.org/2022,11379)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. März 2022 - 22 B 19.196 (https://dejure.org/2022,11379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 4; GastG § 11; WEG § 9a Abs. 2
    Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks durch das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz ( WEG ); Rechtsschutz im Hinblick auf eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (73)

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97

    Sprungrevision; Klagebefugnis, Wohnungseigentumsgesetz; Wohnungseigentum;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196
    Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus, und zwar auch dann, wenn Störungen durch einen nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 (= BeckRS 1998, 30009704)).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern - wie hier - einem außenstehenden Dritten erteilt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - a.a.O.; vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 16.11.1992 - 14 CS 92.2147 - juris Rn. 23).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gegenteil ausgeführt, dass das vom öffentlichen Recht gesteuerte Handeln der Behörde ohne Einfluss auf die gegenseitigen - zivilrechtlichen - Rechte der Beteiligten bleibt und dass die Genehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).

    Auch mit ihrem Vortrag, das Bundesverwaltungsgericht gehe von einem Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR 2304/05 - juris Rn. 15) kann die Klägerin nicht durchdringen.

    Die von der Klägerin angeführten Formulierungen sind weitere Erläuterungen zum Ausgangspunkt des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht richten und dass öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt werden (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20).

    Dass dies auch für den hier vorliegenden Fall gilt, dass die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung nicht einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern einer außenstehenden Dritten erteilt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht einige Jahre später ausdrücklich entschieden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris).

    2.3.3.2 Zwar finden sich die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Vorschriften des § 15 Abs. 1 und Abs. 3 WEG a.F. (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) nicht mehr in dem seit 1. Dezember 2020 geltenden WEG.

    Hierdurch werden jedoch die wesentlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21) zum Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche nicht berührt, nämlich, dass die Wohnungseigentümer Regelungen in Bezug auf den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums treffen können, dass sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach solchen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen und dass diesbezüglich zivilrechtliche Durchsetzungsansprüche bestehen.

    Zudem hat sich an den grundlegenden Bestimmungen des WEG, aus denen sich ergibt, dass das Sondereigentum an das Miteigentum gebunden ist und dass juristisch das Miteigentum im Vordergrund steht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19), nichts geändert (§ 1 Abs. 2, Abs. 3 WEG; § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG; zur rechtlichen Unselbständigkeit des Sondereigentums vgl. auch nach wie vor § 6 WEG; zur unauflöslichen Verbindung zwischen der Bruchteilsberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum vgl. auch Hügel/Elzer in dies., WEG, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 5).

    Der Bundesgerichtshof hatte seine vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22) maßgeblich in Bezug genommene Rechtsprechung, dass ein dinglicher Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen jeden zweckwidrig Nutzenden besteht, in jüngerer Zeit bestätigt (vgl. BGH, U.v. 25.10.2019 - V ZR 271/18 - BGHZ 223, 305 - juris Rn. 8 ff.).

    2.3.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).

    2.3.4.2 Ferner beanspruchen die wesentlichen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere, dass es sich beim Wohnungseigentum um eine besondere Form des Miteigentums handelt, dass sich die Ansprüche von Miteigentümern untereinander grundsätzlich allein nach bürgerlichem Recht richten, sowie, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und Beschlüssen bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20 ff.), auch bei nach dem GastG erteilten Erlaubnissen Geltung.

    Mögen die entsprechenden Räume auch im Sondereigentum eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen (§ 1 Abs. 3 WEG), so steht doch - nicht anders als beim Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG) - auch insoweit das Miteigentum im Vordergrund, was wiederum zu der Annahme führt, dass die Rechtsverhältnisse unter den Miteigentümern allein zivilrechtlich zu betrachten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nochmals BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 19 f.).

    Zudem hat zwar das Bundesverwaltungsgericht formuliert, dass der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche durch das WEG nicht personen-, sondern grundstücksbezogen sei (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 18).

    So war dies auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 12. März 1998 entschiedenen Fall (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 1 f: Baugenehmigung für die "Nutzungsänderung des Ladens in eine Gaststätte" von im Erdgeschoss gelegenen Räumen).

    Für eine Anwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht zur fehlenden Klagebefugnis aufgestellten Grundsätze im Bereich des GastG spricht schließlich, dass der für die Baugenehmigung anerkannte Grundsatz, sie werde "unbeschadet der privaten Rechte Dritter" erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 20; vgl. auch Art. 68 Abs. 4 BayBO), auch für das Gaststättenrecht anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1976 - I C 29.75 - juris Rn. 19).

    Entscheidend ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht Augsburg offenbar angenommen hat (vgl. a.a.O., Rn. 22), ob die jeweilige Klagepartei Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 22 f.).

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196
    Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Teileigentumseinheit Nr. 4. Weitere gaststättenrechtliche Erlaubnisse für diese Teileigentumseinheit sind Gegenstand des Verfahrens 22 B 21.860; für die Teileigentumseinheit Nr. 11 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnisse sind Gegenstand des Verfahrens 22 B 19.197.

    Unter anderem diese Erlaubnis ist im Verfahren 22 B 21.860 streitgegenständlich; diese Erlaubnis ist, wie im Urteil jenes Verfahrens ausgeführt, auch noch wirksam, so dass der Klägerin diesbezüglich Rechtsschutz mittels Anfechtungsklage zur Verfügung steht.

    Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass für die hier in Rede stehende Teileigentumseinheit Nr. 4 nicht nur die Gefahr der Wiederholung bestehe, sondern tatsächlich Wiederholungen in Bezug auf die Erteilung von Erlaubnissen bereits erfolgt seien; hierzu hat sie auf das Verfahren 22 B 21.860 Bezug genommen und angeführt, dass es sich bei dem aktuell betriebenen - und im Verfahren 22 B 21.860 gegenständlichen - "B* ... ..." der Sache nach um eine Fortsetzung des mit der vorliegend streitgegenständlichen (vorläufigen) Erlaubnis gestatteten Betriebs "M* ...-Bar" handele (vgl. Berufungsbegründung, S. 3, S. 30, S. 32).

    Auch der Senat vermag, was die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverletzungen angeht, Unterschiede zwischen der hier streitgegenständlichen vorläufigen Erlaubnis und insbesondere der im Verfahren 22 B 21.860 u.a. angegriffenen Erlaubnis vom 18. März 2019 nicht zu erkennen.

    Selbst wenn man solche Unterschiede jedoch annehmen wollte, sind angesichts dessen, dass für den aktuellen Betrieb "B* ... ...", wie das Verfahren 22 B 21.860 zeigt, bereits vor über vier Jahren die erste Erlaubnis nach dem GastG erteilt wurde und dieser Betrieb nach wie vor besteht, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass für die fraglichen Räumlichkeiten wieder Erlaubnisse für einen der "M* ... Bar" entsprechenden Betrieb erteilt werden würden.

    Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht zudem, dass künftige Erlaubnisse nach § 11 GastG nur noch auf der Grundlage des zuletzt erlaubten Betriebs erteilt werden könnten (vgl. Michel/Pauly/Kienzle, GastG, 14. Aufl. 2003, § 11 Rn. 1 und Rn. 3), hier also auf der Grundlage der im Verfahren 22 B 21.860 u.a. angegriffenen Erlaubnis vom 18. März 2019.

    Dem entspricht auch die Praxis der Beklagten, wie die im Verfahren 22 B 21.860 streitgegenständlichen Erlaubnisse nach § 11 GastG zeigen.

    Die Klägerin beruft sich vielmehr auf Diskussionen, Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen mit der Beklagten, die erst in Folge des Erlasses dieser (und weiterer insbesondere in den Verfahren 22 B 19.197 und 22 B 21.860 streitgegenständlichen) gaststättenrechtlichen Erlaubnis(se) geführt wurden und über die auch in (Print-) Medien berichtet wurde; hierin liegt keine im Rechtssinne diskriminierende Wirkung des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwG, U.v .17.11.2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 - juris Rn. 22).

    Hinsichtlich des aktuell in der Teileigentumseinheit Nr. 4 erlaubten Betriebs - zu dem die Klägerin selbst einen Zusammenhang mit dem ehemaligen Betrieb der Beigeladenen herstellt - konnte die Klägerin um Rechtsschutz nachsuchen; dies hat sie auch getan (Verfahren 22 B 21.860).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196
    Eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründende Wiederholungsgefahr ist immer dann anzunehmen, wenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2019 - 8 B 3.18 - juris Rn. 3; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 24).

    Die Anerkennung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Rehabilitation wurzelt jedoch im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 24; B.v. 4.10.2006 - 6 B 64.06 - juris Rn. 24; U.v. 9.6.1981 - 2 C 24.80 - juris Rn. 11).

    2.2.4 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahme, die ohne Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte (vgl. zu dieser Fallgruppe etwa BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 29; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 32).

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus diesem Grund nur bestehen, wenn - was hier nicht der Fall ist (vgl. 2.2.4) - Eingriffe der in Rede stehenden Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären, oder wenn die begehrte Feststellung die Position des Klägers verbessern kann (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2017 - 7 B 1.16 - juris Rn. 20; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris, LS 2; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 29 ff.).

  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 72.86

    Baurechtliche Genehmigung - Immissionen - Auflage - Gaststättenerlaubnis -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196
    Zunächst kommt den personenbezogenen Versagungsgründen des GastG kein Drittschutz zu (vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG BVerwG, U.v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 - juris Rn. 28).

    So stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab auf als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG, U.v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 - juris Rn. 31).

    Sind die von einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (oder sonst im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots) zumutbar, so bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG handelt (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2011 - 4 B 3.11 - juris Rn. 5; U.v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 - juris Rn. 31; ferner B.v. 7.6.2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 4 ff.).

    Die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte entfaltet, solange die Genehmigung besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, Bindungswirkung dahin, dass die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 - juris Rn. 31).

    Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auflagen nach § 5 GastG ist nicht klagegegenständlich (vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage BVerwG, U.v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86

    Sondereigentum - Öffentlich-rechtliche Nachbarklage - Behördliche

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    2.3.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar offengelassen, ob eine Klagebefugnis hinsichtlich der für ein anderes Sondereigentum auf dem gleichen Grundstück erteilten öffentlich-rechtlichen Gestattung in Fällen bestehen kann, in denen nicht (nur) der Eigentumsschutz angeführt wird, sondern Gesundheitsgefahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 11).

    Auch für eine solche Klage würde der Klägerin allerdings aus den oben genannten Gründen die Klagebefugnis fehlen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10).

  • BVerfG, 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05

    Verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz unter Wohnungseigentümern?

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung u.a. in Ansehung des Art. 19 Abs. 4 GG gebilligt (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR 2304/05 - juris Rn. 11 ff., insbes. Rn. 14 ff.).

    Auch mit ihrem Vortrag, das Bundesverwaltungsgericht gehe von einem Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR 2304/05 - juris Rn. 15) kann die Klägerin nicht durchdringen.

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Klagebefugnis der Wohnungseigentümer begründet auch keine verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beanstandende Rechtsschutzlücke (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR 2304/05 - juris Rn. 11 ff., insbes. Rn. 14 ff.).

  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21

    Wohnungseigentumssache: Streitwertfestsetzung nach altem und neuem Recht;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196
    Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 9a Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Klage wegen zweckwidriger Nutzung einer Sondereigentumseinheit durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte, wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht wird, prozessführungsbefugt ist (vgl. BGH, U.v. 28.1.2022 - V ZR 86/21 - juris Rn. 22 ff.).

    So ist § 15 Abs. 1 WEG a.F. in § 10 WEG aufgegangen (BT-Drs. 19/18791, S. 50; vgl. auch Falkner in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck.online Großkommentar Zivilrecht, Stand Dezember 2021, § 15 WEG Rn. 8), während an die Stelle von § 15 Abs. 3 WEG a.F. inhaltlich § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG getreten ist (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 52 und S. 59; vgl. zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch BGH, U.v. 28.1.2022 - V ZR 86/21 - juris Rn. 23 f.; U.v. 1.10.2021 - V ZR 48/21 - juris Rn. 5).

    Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass das WEMoG nichts daran geändert hat, dass die einer Zweckbestimmung widersprechende Nutzung einer Sondereigentumseinheit sich als (mittelbare) Beeinträchtigung des Eigentums aller Wohnungseigentümer darstellt und einen - allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machenden - Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB begründet (BGH, U.v. 28.1.2022 - V ZR 86/21 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196
    Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 24).

    2.2.4 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahme, die ohne Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte (vgl. zu dieser Fallgruppe etwa BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 29; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 32).

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus diesem Grund nur bestehen, wenn - was hier nicht der Fall ist (vgl. 2.2.4) - Eingriffe der in Rede stehenden Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären, oder wenn die begehrte Feststellung die Position des Klägers verbessern kann (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2017 - 7 B 1.16 - juris Rn. 20; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris, LS 2; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 29 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2021 - 3 S 2373/20

    Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Nachbaransprüchen als "geborene"

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196
    Mit § 9a Abs. 2 WEG wurde die in § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 1 und Alt. 2 WEG a.F. angelegte und auch noch dem Schreiben des Senats vom 31. Januar 2019 zu Grunde liegende Unterscheidung zwischen "geborener" und "gekorener" Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben (BGH, U.v. 7.5.2021 - V ZR 299/19 - juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 24.2.2021 - 3 S 2373/20 - juris Rn. 20; BT-Drs. 19/18791, S. 46).

    Daher bestand bis zum Inkrafttreten des WEMoG auch insoweit keine Verfahrensstellung von Beklagter und Beigeladener mit erheblichem Gewicht, die angesichts der rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Anwendung des nunmehr geltenden Rechts entgegenstehen würde (vgl. zur Anwendung des § 9a Abs. 2 WEG auf vor dem 1.12.2020 erhobene Klagen auch BGH, U.v. 16.7.2021 - V ZR 284/19 - juris Rn. 14 ff.; VGH BW, B.v. 24.2.2021 - 3 S 2373/20 - juris Rn. 16 für das Berufungszulassungsverfahren).

    In der bisher zu § 9a Abs. 2 WEG ergangenen Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche - wie sie die Klägerin hier geltend machen will - im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum nunmehr der Eigentümergemeinschaft zustehen bzw. von ihr ausgeübt werden können (vgl. VGH BW, B.v. 24.2.2021 - 3 S 2373/20 - juris Rn. 21; OVG Hamburg, U.v. 12.5.2021 - 1 Bf 492/19 - juris Rn. 47; vgl. auch Abramenko in Jennißen, WEG, 7. Auflage 2021, § 9a Rn. 84; ferner BGH, U.v. 1.10.2021 - V ZR 48/21 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 16.01.2017 - 7 B 1.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; immissionsschutzrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196
    Zu den Voraussetzungen für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus diesem Grund gehört, dass die alsbaldige Erhebung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, wenn - was hier nicht der Fall ist - eine solche Klage nicht bereits anhängig ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2017 - 7 B 1.16 - juris Rn. 30; B.v. 9.3.2005 - 2 B 111.04 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Maßgebend ist, ob sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, a.a.O., sowie U.v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 - juris Rn. 15; B.v. 16.1.2017 - 7 B 1.16 - juris Rn. 25).

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus diesem Grund nur bestehen, wenn - was hier nicht der Fall ist (vgl. 2.2.4) - Eingriffe der in Rede stehenden Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären, oder wenn die begehrte Feststellung die Position des Klägers verbessern kann (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2017 - 7 B 1.16 - juris Rn. 20; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris, LS 2; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 29 ff.).

  • BVerwG, 18.03.1998 - 1 B 33.98

    Gewerberecht - Gaststätten - Gaststättenerlaubnis und Nachbarschutz

  • BVerwG, 10.04.2019 - 9 A 24.18

    Ausbau der A 46 in Wuppertal: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BGH, 01.10.2021 - V ZR 48/21

    Neues Wohnungseigentumsrecht: Eigentümer kann gegen Störungen seines Eigentums

  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 3.19

    Gestattung der Berliner Gaststätte "Rheingauer Weinbrunnen" im Jahr 2014 war

  • VGH Bayern, 22.07.2015 - 22 B 15.620

    Dem unterlegenen Bewerber um einen Jahrmarkt-Standplatz kann die Erhebung einer

  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2019 - 8 A 11076/18

    Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Anfechtung

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85

    Sondereigentum - Besonderes Verfahrensrecht - Einschränkungen - Inhaltliche

  • BVerwG, 03.05.1989 - 4 C 33.88

    Rechtsschutzinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für

  • LG München I, 04.04.2011 - 1 S 16861/09

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung von zwei als Restaurant

  • VG München, 14.12.2015 - M 16 S 15.4909

    Eilantrag eines Nachbarn gegen gaststättenrechtliche Erlaubnis

  • BVerwG, 30.09.1976 - 1 C 29.75

    Unzuverlässigkeit eined Gastwirtes - Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08

    Kommunale Selbstverwaltung; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises;

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

  • BVerwG, 27.01.2021 - 8 C 3.20

    Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15

    Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Beförderungsamt;

  • BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 31.93

    Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts - Erwerb von

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 C 52.17

    Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

  • BVerwG, 07.03.2017 - 6 B 53.16

    Abhilfeverfahren; Anzeigepflicht; Auskunftssperre; Ausschließungsgrund;

  • BVerwG, 31.01.2019 - 8 B 10.18

    Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen;

  • BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11

    Zum Verhältnis von Baugenehmigung und fachaufsichtlichem Genehmigungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2014 - 2 A 2679/12

    Erteilung eines Vorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der

  • BVerwG, 07.06.2019 - 8 B 36.18

    Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für die Erweiterung der Schankwirtschaft und

  • BVerwG, 04.10.2006 - 6 B 64.06

    Voraussetzungen für die Bejahung eines berechtigten Interesses an der

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15

    Melderecht - hier: Auskunftssperre

  • BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18

    Berufskolleg; Feststellungsinteresse; Feststellungsklage; Genehmigung;

  • BVerwG, 25.04.2019 - 8 B 3.18

    Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für einen Weinausschank auf dem

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 B 92.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verstoß gegen das Verbot der

  • BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Zulassung einer Revision wegen

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 LA 31/06

    Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung

  • BVerwG, 28.02.1990 - 4 B 32.90

    Klagebefugnis - Wohnungseigentümergemeinschaft - Wohnungseigentum -

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2001 - 14 S 2916/99

    Bindungswirkung einer Baugenehmigung für gaststättenrechtliche Erlaubnis -

  • VGH Bayern, 30.09.2019 - 9 CS 19.967

    Keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft

  • BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 73.20

    Fehlendes Rechtsschutzinteresses für die Fortführung des

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2007 - 2 LA 423/07

    Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß §

  • VGH Bayern, 09.09.2020 - 15 B 19.666

    Erfolglose Berufung für die Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer

  • VGH Bayern, 18.04.2016 - 22 CS 16.256

    Gaststättenerlaubnis für in einer Wohnungseigentumsanlage liegende Räume

  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 22 B 17.855

    Erfolgloses Rechtsschutzverfahren gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung

  • BayObLG, 20.01.1994 - 2Z BR 93/93

    Umfang einer Verwaltervollmacht

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.80

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Rechtsreferendars auf Übernahme als

  • VGH Bayern, 24.10.2011 - 8 ZB 10.957

    Erledigung des Rechtsstreits während des Berufungszulassungsverfahrens

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2020 - 6 A 2.18

    OVG weist Klage von Umlandgemeinden gegen Änderung des

  • OVG Sachsen, 22.09.2015 - 4 A 577/13

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung; Erledigung;

  • VGH Bayern, 22.10.1998 - 22 B 98.602
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2007 - 7 A 3350/06

    Anspruch auf Untersagung eines Goldschmiedebetriebs aufgrund fehlender

  • VGH Bayern, 12.06.2018 - 22 CS 18.1218

    Doppelnatur einer Gaststättenerlaubnis

  • VGH Bayern, 01.04.2010 - 22 CS 09.2728

    Erweiterung der Gaststättenerlaubnis; Lärmimmissionen; nachbarliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2014 - 7 A 824/14

    Wann ist der Verwalter zur Führung eines Aktivprozesses berechtigt?

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.1991 - 7 A 172/89

    Wohnungseigentum und Nachbarschutz

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.06.1990 - 7 M 42/90

    Analoge Anwendung; Vorläufiger Rechtsschutz; Rechtmäßigkeit der

  • VGH Bayern, 15.10.2003 - 22 B 01.1065
  • VGH Bayern, 16.11.1992 - 14 CS 92.2147
  • VG Augsburg, 31.01.2001 - Au 4 K 99.383
  • VG München, 27.10.2008 - M 8 K 08.369

    Klagebefugnis eines WEG-Sondereigentümers aus dem Gebietserhaltungsanspruch

  • VG München, 17.10.2017 - M 16 K 15.4320

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Gaststättenerlaubnis

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

    Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Teileigentumseinheit Nr. 4. Weitere gaststättenrechtliche Erlaubnisse für diese Teileigentumseinheit sind Gegenstand des Verfahrens 22 B 19.196.

    Die Klägerin beruft sich vielmehr auf Diskussionen, Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen mit der Beklagten, die erst in Folge des Erlasses dieser (und weiterer insbesondere in den Verfahren 22 B 19.196 und 22 B 19.197 streitgegenständlicher) gaststättenrechtlicher Erlaubnis(se) geführt wurden und über die auch in (Print-) Medien berichtet wurde; hierin liegt keine im Rechtssinne diskriminierende Wirkung der genannten Bescheide (vgl. BVerwG, U.v 17.11.2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 - juris Rn. 22).

  • VG München, 15.10.2019 - M 16 K 18.126

    Kein Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch innerhalb der

    Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sind derzeit unter dem Az. 22 B 19.196 ein Berufungsverfahren gegen das die Teileigentumseinheit Nr. 4 betreffende Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2017 (Az: M 16 K 15.4320) sowie unter dem Az. 22 B 19.197 ein Berufungsverfahren gegen ein die Teileigentumseinheit Nr. 11 betreffendes Urteil der Kammer vom selben Tage (M 16 K 15.5398) anhängig.

    Im Übrigen trägt die Beklagte unter Vorlage von Unterlagen aus dem vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Berufungsverfahren 22 B 19.196 vor, der Klägerbevollmächtigte sei nicht dazu ermächtigt, die in Streit stehenden Abwehr- und Unterlassungsansprüche der Miteigentümer geltend zu machen, jedenfalls aber sei die WEG nicht klagebefugt.

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für

    Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Teileigentumseinheit Nr. 11. Gaststättenrechtliche Erlaubnisse für die Teileigentumseinheit Nr. 4 sind Gegenstand der Verfahren 22 B 19.196 und 22 B 21.860.

    Die Klägerin beruft sich vielmehr auf Diskussionen, Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen mit der Beklagten, die erst in Folge des Erlasses dieser (und weiterer insbesondere in den Verfahren 22 B 19.196 und 22 B 21.860 streitgegenständlichen) gaststättenrechtlichen Verwaltungsakte geführt wurden und über die auch in (Print-) Medien berichtet wurde; hierin liegt keine im Rechtssinne diskriminierende Wirkung der streitgegenständlichen Bescheide (vgl. BVerwG, U.v .17.11.2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 - juris Rn. 22).

  • VG Frankfurt/Oder, 16.11.2023 - 7 K 1588/17

    Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Nachbarn bzgl. einer

    Diese Rechtsprechung (vgl. zu ihrer Fortgeltung auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 VGH München, Urteil vom 10. März 2022 - 22 B 19.196 -, juris Rn. 71 ff.) erscheint der Kammer auf die vorliegende Fallkonstellation im Ergebnis übertragbar (siehe dazu sogleich weiter unten).

    Denn es seien keine Einschränkungen des den Miteigentümern gewährten zivilgerichtlichen Rechtsschutzes insbesondere im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Gesundheitsschutz erkennbar (vgl. Urteil vom 26. Februar 2019 - 8 A 11076/18 -, juris Rn. 38; ebenso VG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 - M 16 K 18.126 -, juris Rn. 42; zumindest tendenziell ebenso VGH München, Urteil vom 10. März 2022 - 22 B 19.196 -, juris Rn. 86 und VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2019 - 19 K 12.16 -, juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 28.07.2022 - 22 ZB 21.2655

    Erfolglose Nachbarklage gegen Gaststättenerlaubnis - Bindungswirkung einer

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 - juris Rn. 31; U.v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 13.3.2001 - 14 S 2916.99 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 10.3.2022 - 22 B 19.196 - juris Rn. 80; U.v. 10.3.2022 - 22 B 19.197 - juris Rn. 90) und wird insoweit vom Kläger auch nicht substantiiert in Frage gestellt.

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die auf umweltbezogene Auswirkungen des Betriebs bezogene Drittanfechtung einer gaststättenrechtlichen Genehmigung wie eine sonstige Klage drittbetroffener Privater im Umweltrecht zu behandeln (BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 22 CS 16.256 - juris Rn. 26 m.w.N.; U.v. 10.3.2022 - 22 B 19.196 - juris Rn. 100; U.v. 10.3.2022 - 22 B 19.197 - juris Rn. 108).

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 AS 22.815

    Unzulässiger Eilantrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Verfahren 22 B 21.860, 22 B 19.197 und 22 B 19.196) sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.
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