Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52) |
(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) 1Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. 2Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. 3Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
übergreifende Mitteilungen von Amts wegen § 49bVerfahrens-
übergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrens-
übergreifende Zwecke § 49cDateiregelungen § 49dSchutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte § 50Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde § 51Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde § 52Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Rechtsprechung zu § 52 OWiG
109 Entscheidungen zu § 52 OWiG in unserer Datenbank:
- AG Aschersleben, 02.01.2023 - 6 OWi 301/22
Bußgeldbescheid, Rechtsbehelfsbelehrung, gesetzliches Maß, Wiedereinsetzung
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 53-IV-18
Anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung einer Behauptung; Erschütterung der ...
- BVerfG, 14.02.2023 - 2 BvR 653/20
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Prozessrechtliche Fristen dürfen ...
- VG Stuttgart, 29.09.2022 - 14 K 5332/20
Informationszugang; Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und ...
- AG Köln, 16.11.2023 - 582 OWi 65/23
Zustellung, Zustellungsmangel, Aktenzeichen, Heilung
- OLG Saarbrücken, 22.12.2017 - Ss BS 88/17
Verspäteter Einspruch: Keine Verwerfung in der Rechtsbeschwerde, wenn über ...
- VG Gera, 11.01.2019 - 3 E 2271/18
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Höchstpunktezahl; Rechtskraft ...
- OVG Niedersachsen, 10.08.2020 - 12 LB 64/20
Berichtigung; Bußgeldbescheid; Einspruchsfrist; Fahreignungs-Bewertungssystem; ...
- AG Wuppertal, 05.07.2021 - 82 OWi 12/21 Corona
Vorlage an das BVerfG zur Vereinbarkeit des Infektionsschutzgesetz a.F. mit dem ...
- OLG Koblenz, 16.12.2010 - 1 SsBs 95/10
§ 52 OWiG in Nachschlagewerken
- § 52 OWiG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Querverweise
Auf § 52 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
- § 108a
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldsachen
- Bußgeldverfahren
- § 83 (Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 98 (Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren)