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Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ OWiG (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ OWiG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz
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§ 50
Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde

(1) 1Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos bekanntgemacht. 2Ist gegen die Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.

(2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.

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Rechtsprechung zu § 50 OWiG

35 Entscheidungen zu § 50 OWiG in unserer Datenbank:

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Alle 35 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 50 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 51 (Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde)
        Kosten
          II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
Was ist das?

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