Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52) |
(1) 1Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. 2Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) 1Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. 2Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. 3Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
übergreifende Mitteilungen von Amts wegen § 49bVerfahrens-
übergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrens-
übergreifende Zwecke § 49cDateiregelungen § 49dSchutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte § 50Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde § 51Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde § 52Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Rechtsprechung zu § 47 OWiG
1.006 Entscheidungen zu § 47 OWiG in unserer Datenbank:
- AG Eilenburg, 06.08.2026 - E 8 OWi 196/26
Auslagenerstattung, Einstellung wegen Verjährung, Einstellung nach § 47 Abs. 1 ...
- VerfG Brandenburg, 22.03.2019 - VfGBbg 1/18
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Abstandsüberwachung mit Vidit VKS 4.5: Weiterbetrieb mit älterem Softwarestand, ...
- AG Bad Saulgau, 17.07.2024 - 1 OWi 12 Js 12046/24
Einstellung des Bußgeldverfahrens, Ermessensausübung, maßgebliche Gesichtspunkte
- VerfGH Sachsen, 23.05.2024 - 22-IV-23
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Auslagenerstattung, Einstellung des Bußgeldverfahrens, Einstellung nach § 47 Abs. ...
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Auslagenerstattung, Einstellung des Bußgeldverfahrens, Verjährung, Änderung der ...
- LG Saarbrücken, 29.06.2020 - 8 Qs 69/20
Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rechtsbeschwerdeverfahren, Mitwirkung
- VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem ...
§ 47 OWiG in Nachschlagewerken
- § 47 OWiG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Opportunitätsprinzip
Querverweise
Auf § 47 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Einziehung von Gegenständen
- § 27 (Selbständige Anordnung)