Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
| Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a) |
| II. Hauptverfahren (§§ 71 - 78) |
(1) 1Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. 2Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.
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Rechtsprechung zu § 75 OWiG
42 Entscheidungen zu § 75 OWiG in unserer Datenbank:
- KG, 04.09.2020 - 5 Ws 217/19
Zustimmungsfreie Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Berufung auch noch nach ...
- OLG Koblenz, 15.10.2025 - 3 ORbs 4 SsBs 115/25
Entfallen des Fahrverbots wegen Augenblicksversagens
- KG, 03.04.2014 - 3 Ws (B) 162/14
Bußgeldverfahren: Rechtsbeschwerde der Anklagebehörde wegen unterlassener ...
- BGH, 26.06.1978 - RiZ(R) 1/78
Weisungen im staatsanwaltschaftlichen Bereich und richterliche Unabhängigkeit
- OLG Naumburg, 08.03.2005 - 1 Ss (B) 39/05
Bindung des Bußgeldrichters an die im Bußgeldbescheid festgelegte Begehungsweise ...
- OLG Oldenburg, 22.03.1989 - Ss 113/89
Aufklärungspflicht des Gerichts; Hauptverhandlung; Abwesenheit der ...
- OLG Oldenburg, 22.06.1992 - Ss 228/92
Bezeichnung des Rechtsmittels; Rechtsbeschwerde; Staatsanwaltschaft; Verstoßes ...
- OLG Schleswig, 24.03.2020 - II OLG 30/20
- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 1/11
Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung der Zinspflicht aus einem ...
- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 Kart 12/11
Zulässigkeit des Einspruchs gegen eine auf § 81 Abs. 6 GWB gestützte ...