Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
| Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a) |
| II. Hauptverfahren (§§ 71 - 78) |
(1) 1Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. 2Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. 3Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) 1Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. 2Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 74 OWiG
1.474 Entscheidungen zu § 74 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 29.07.2026 - 1 ORbs 1 SsRs 48/26
Erkrankung; Genügende Entschuldigung; Erkundigung; Verwerfung; Aubleiben; ...
- BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 17.08.2020 - 6 Kart 10/19
Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs im Kartellbußgeldverfahren
- OLG Düsseldorf, 17.08.2020 - 6 Kart 10/19
- KG, 19.06.2026 - 3 ORbs 113/26
Verfahrensrügen bei Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG
- OLG Celle, 10.08.2026 - 2 ORbs 143/26
Rechtsbeschwerde gegen Einziehungseinordnung; Grundsätzlich keine Verpflichtung ...
- BGH, 10.10.2023 - 4 StR 94/22
Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung (Entbindung von der ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.02.2022 - 3 Ws (B) 31/22
Divergenzvorlage zur Reichweite einer Entbindungsentscheidung
- KG, 28.02.2022 - 3 Ws (B) 31/22
- KG, 11.08.2026 - 3 ORbs 133/26
Verwerfung des Einspruchs bei Vorlage einer qualifizierten ärztlichen ...
- AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20 Corona
Verwerfung, Einspruch, Ausbleiben des Betroffenen, Weigerung, Maske zu tragen, ...
- BayObLG, 09.08.2021 - 202 ObOWi 860/21 Corona
Anordnung zum Tragen einer Atemschutzmaske in Hauptverhandlung und Verwerfung des ...
Querverweise
Auf § 74 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
- § 109
Redaktionelle Querverweise zu § 74 OWiG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- §§ 44 ff. (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung) (zu § 74 IV)