Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a) |
II. Hauptverfahren (§§ 71 - 78) |
(1) 1Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. 2Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
vereinfachungen
Rechtsprechung zu § 77 OWiG
681 Entscheidungen zu § 77 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 16.05.2022 - 2 RBs 71/22
- VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 48/20
Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde unbegründet; ...
- OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 3 Ss OWi 415/22
Absehen von Fahrverbot bei besonderer Härte
- VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19
Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV
- BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- BGH, 09.10.2018 - KRB 60/17
Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von ...
- OLG Hamm, 11.05.2021 - 5 RBs 94/21
Gehörsverletzung durch Ablehnung eines Beweisantrags; elektronisches Gerät; ...
- OLG Zweibrücken, 10.03.2022 - 1 OWi 2 SsRs 107/21
Lässt das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen die konkrete ...
- KG, 22.11.2018 - 3 Ws (B) 282/18
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ablehnung eines Beweisantrags ...
- KG, 22.12.2021 - 3 Ws (B) 309/21
Einschränkung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von ...
Querverweise
Auf § 77 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Bußgeld- und Strafverfahren
- § 83 (Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten)