(1) 1Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
3Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. 4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.
(2) 1Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. 2§ 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) 1Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. 2Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. 3Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) 1Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. 2Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) 1Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. 2Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vom 17.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2018 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung | 17.12.2018 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 |
antrag § 316Hemmung der Rechtskraft § 317Berufungsbegründung § 318Berufungs-
beschränkung § 319Verspätete Einlegung § 320Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft § 321Aktenübermittlung an das Berufungsgericht § 322Verwerfung ohne Hauptverhandlung § 322aEntscheidung über die Annahme der Berufung § 323Vorbereitung der Berufungs-
hauptverhandlung § 324Gang der Berufungs-
hauptverhandlung § 325Verlesung von Urkunden § 326Schlussvorträge § 327Umfang der Urteilsprüfung § 328Inhalt des Berufungsurteils § 329Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungs-
hauptverhandlung § 330Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters § 331Verbot der Verschlechterung § 332Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Rechtsprechung zu § 329 StPO
1.380 Entscheidungen zu § 329 StPO in unserer Datenbank:
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Verletzung des Rechts auf Verteidigerbeistand durch die Verwerfung der Berufung ...
Querverweise
Auf § 329 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a (Rechtsmittelbelehrung)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 330 (Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 412 (Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung)
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Datenverarbeitung
- § 31 (Begriffsbestimmungen)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Rechtsmittel
- Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
- § 143 (Berufung)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Rechtsmittel
- § 127 (Berufung)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- 3. - Die Rechtsmittel
- § 105 (Berufung)
Redaktionelle Querverweise zu § 329 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112 (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) (zu § 329 IV)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 234 (Vertretung des abwesenden Angeklagten) (zu § 329 I 1)
- Rechtsmittel
- Allgemeine Vorschriften
- § 302 I 2 (Zurücknahme und Verzicht) (zu § 329 II 2)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 411 II 1 (Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung) (zu § 329 I 1)