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Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   3. Abschnitt - Berufung (§§ 312 - 332)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 328
Inhalt des Berufungsurteils

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

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Rechtsprechung zu § 328 StPO

214 Entscheidungen zu § 328 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 328 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
          § 6 (Prüfung der sachlichen Zuständigkeit) (zu § 328 II)
        Gerichtsstand
          § 16 (Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit) (zu § 328 II)
Was ist das?

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