(1) 1Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. 2Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.
(2) 1Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. 2Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
(3) 1Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. 2Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.
antrag § 316Hemmung der Rechtskraft § 317Berufungsbegründung § 318Berufungs-
beschränkung § 319Verspätete Einlegung § 320Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft § 321Aktenübermittlung an das Berufungsgericht § 322Verwerfung ohne Hauptverhandlung § 322aEntscheidung über die Annahme der Berufung § 323Vorbereitung der Berufungs-
hauptverhandlung § 324Gang der Berufungs-
hauptverhandlung § 325Verlesung von Urkunden § 326Schlussvorträge § 327Umfang der Urteilsprüfung § 328Inhalt des Berufungsurteils § 329Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungs-
hauptverhandlung § 330Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters § 331Verbot der Verschlechterung § 332Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Rechtsprechung zu § 313 StPO
205 Entscheidungen zu § 313 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RVs 7/21
Sprungrevision; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anschluss; Anschlussberechtigung; ...
- KG, 16.01.2017 - 5 Ws 2/17
Annahmeberufung bei Freispruch auf Antrag der Staatsanwaltschaft
- OLG Bamberg, 11.02.2015 - 1 Ws 49/15
Nichtannahme der Berufung bei Wechsel zur (Sprung-)Revision
- OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17
Rechtsmitteleinlegung im Strafverfahren: Gehörsrüge im Fall der Nichtannahme der ...
- OLG Dresden, 29.09.2021 - 6 OLG 22 Ss 355/21
Verletzung des Dienstgeheimnisses durch Mitteilung der Prüfungsaufgaben für eine ...
- OLG Hamm, 02.04.2020 - 5 RVs 19/20
Annahmeberufung; Sprungrevision
- OLG Koblenz, 06.11.2019 - 4 OLG 6 Ss 127/19
Strafsache: Darstellung des Verfahrenshindernisses fehlender deutscher ...
- BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2228/06
Grenzen der Berufungszurückweisung gem § 313 Abs 2 S 1 StPO im Hinblick auf ...
- VerfGH Bayern, 08.07.2009 - 20-VI-08
Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung und zivilgerichtliche ...
- OLG Bamberg, 11.11.2015 - 1 Ws 585/15
Konkludente Berufungsannahme durch Aufforderung, eine Erklärung zum Berufungsziel ...
Querverweise
Auf § 313 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 322a (Entscheidung über die Annahme der Berufung)