Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a) |
III. Rechtsmittel (§§ 79 - 80a) |
(1) 1Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
1. | gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, | |
2. | eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, | |
3. | der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, | |
4. | der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder | |
5. | durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde. |
2Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) 1Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. 2§ 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) 1Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. 2Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 | |
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 79 OWiG
5.666 Entscheidungen zu § 79 OWiG in unserer Datenbank:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 - VerfGH 131/20
Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge
- BayObLG, 13.11.2023 - 201 ObOWi 1169/23
Fehlerhafte Fahrverbotsprivilegierung wegen Verneinung von Rücksichtslosigkeit ...
- OLG Bremen, 20.10.2023 - 1 ORbs 25/23
Zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bei nicht ...
- BGH, 16.03.2023 - 4 StR 84/22
Vorlage an den BGH (standardisiertes Messverfahren: ESO-Einseitensensor, Antrag ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 01.02.2022 - 3 OWi 32 SsBs 99/21
Vorlage an den BGH betr. das Recht des Betroffenen auf Vorlage der vollständigen ...
- OLG Koblenz, 01.02.2022 - 3 OWi 32 SsBs 99/21
- KG, 24.01.2024 - 3 ORbs 280/23
Unbehelfliche Verfahrensrüge nach Beschränkung des Einspruchs
- VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19
Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19
Keine Gehörsverletzung durch Nichtoffenlegung der Messdatei
- BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19
- KG, 06.11.2023 - 3 ORbs 216/23
Anforderungen an einen Freispruch (aus rechtlichen Gründen) im Bußgeldverfahren
- BayObLG, 13.12.2021 - 201 ObOWi 1453/21
Bestimmung des Wertes des Erlangten im selbständigen Einziehungsverfahren
§ 79 OWiG in Nachschlagewerken
- § 79 OWiG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechtsbeschwerde
Querverweise
Auf § 79 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldsachen
- Bußgeldverfahren
- § 84 (Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 313 (Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 99 (Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof)
Redaktionelle Querverweise zu § 79 OWiG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- §§ 337 ff. (Revisionsgründe) (zu § 79 III 1)