Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150)   
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Textdarstellung

  

§ 145a
Zustellungen an den Verteidiger

(1) 1Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. 2Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. 3Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) 1Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2§ 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) 1Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. 2Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2099
01.01.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs05.07.2017BGBl. I S. 2208

Rechtsprechung zu § 145a StPO

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Querverweise

Auf § 145a StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 201 (Übermittlung der Anklageschrift)
        Hauptverhandlung
          § 232 (Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 397 (Verfahrensrechte des Nebenklägers)
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          § 406d (Auskunft über den Stand des Verfahrens)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 428 (Vertretung des Einziehungsbeteiligten)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Berufliche Zusammenarbeit
          § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)

Redaktionelle Querverweise zu § 145a StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35 II (Bekanntmachung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 215 (Zustellung des Eröffnungsbeschlusses)
Was ist das?

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