Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) 1Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. 2Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.
(2) 1Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßt werden. 2Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 148a StPO
61 Entscheidungen zu § 148a StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.10.2023 - 2 BvR 1330/23
Mangels substantiierter Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.08.2023 - StB 54/23
Patriotische Union
- BGH, 23.08.2023 - StB 54/23
- BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22
Beitragsvorenthaltung - und ihre Verjährung
- BGH, 28.04.2020 - StB 12/20 Corona
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- BGH, Ermittlungsrichter, 13.11.1989 - 1 BGs 351/89
Beschlagnahmung - Beschaffung eines Beweismittels - Anhängiges ...
- OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO; Vorbefassung in ...
- BGH, 30.01.1980 - 3 ARs 2/80
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - Zur Frage der ...
- KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13
Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten
- BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09
Erfolgreiche Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit; Abtrennung des ...
- VerfGH Berlin, 08.09.2011 - VerfGH 159/07
Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Unzureichende ...
Querverweise
Auf § 148a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 119 (Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft)
- Verteidigung
- § 148 (Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 428 (Vertretung des Einziehungsbeteiligten)
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Verkehr mit der Außenwelt
- § 24 (Überwachung des Schriftwechsels)
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Verkehr mit der Außenwelt
- § 22 (Überwachung des Schriftwechsels)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Religionsausübung
- § 42 (Überwachung des Schriftwechsels)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)