Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 148a
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen

(1) 1Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. 2Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.

(2) 1Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßt werden. 2Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 148a StPO

61 Entscheidungen zu § 148a StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 148a StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 119 (Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft)
        Verteidigung
          § 148 (Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 428 (Vertretung des Einziehungsbeteiligten)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Berufliche Zusammenarbeit
          § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)

Redaktionelle Querverweise zu § 148a StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
          §§ 22 ff. (Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes) (zu § 148a II)
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 94 (Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken) (zu § 148a I 2)
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