Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) 1Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. 2Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 erforderlich ist.
(2) 1Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn
1. | der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht; | |
2. | der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen unzumutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthaltsort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren gemäß § 115a beendet ist; oder | |
3. | das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. |
2In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Absatz 5 und 6 entsprechend.
(3) 1Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. 2Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 |
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 143a StPO
97 Entscheidungen zu § 143a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21
- OLG Celle, 02.05.2023 - 5 StS 2/22
Pflichtverteidiger, Entpflichtung, grobe Pflichtverletzung
- BGH, 05.12.2022 - 5 StR 429/22
Ablehnung des Antrags auf Pflichtverteidigerwechsel (endgültige Zerstörung des ...
- OLG Karlsruhe, 09.02.2023 - 2 Ws 13/23
Vergütungsanspruch des anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers befristet ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 09.02.2013 - 2 Ws 13/23
Haftzuschlag, Vorläufige Festnahme
- OLG Karlsruhe, 09.02.2013 - 2 Ws 13/23
- OLG Jena, 11.04.2023 - 1 Ws 24/23
Pflichtverteidiger, Einziehungsbeteiligter, Beiordnungsgrund, Beurteilungsmaßstab
- OLG Celle, 27.03.2023 - 3 Ws 37/23
Pflichtverteidiger, Rechtsmittel, Aufhebung Bestellung, Rechtsmittel des ...
- OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21
Anfechtbarkeit einer Bestellung eines Pflichtverteidigers
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
Zulässigkeit einer Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten ...
- OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
- OLG Zweibrücken, 31.05.2021 - 1 Ws 132/21
Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wegen fehlender freier Termine für die ...
Querverweise
Auf § 143a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 142 (Zuständigkeit und Bestellungsverfahren)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 40 (Rechtsbeistand)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 53 (Rechtsbeistand)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 83j (Rechtsbeistand)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)