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   VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18   

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VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2023,19739)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.06.2023 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2023,19739)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. Juni 2023 - 15-VII-18 (https://dejure.org/2023,19739)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BayPAG Art. 17 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Art. 20 Abs. 2 S. 2; BV Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 102
    Polizeilicher Präventivgewahrsam

  • rewis.io

    Popularklage, Verletzung, Freiheitsstrafe, Gefahr, Gefahrenabwehr, Behinderung, Versammlungsfreiheit, Aufenthaltsverbot, Beschwerde, Anordnung, Polizei, Zustimmung, Feststellung, Beamtenrecht, informationelle Selbstbestimmung, personenbezogene Daten, Sicherheit und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (80)

  • VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Dies habe der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf Platzverweise bereits am 2. August 1990 (VerfGHE 43, 107) entschieden.

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts darf sich der Gesetzgeber auch von Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, solange diese nicht willkürlich sind (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 VerfGHE 38, 96/101; vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/131; vom 14.2.1995 VerfGHE 48, 17/29; vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/250; BVerfG vom 19.3.1959 BVerfGE 9, 223/226 f.; vom 17.11.1959 BVerfGE 10, 200/213; vom 10.8.1995 NJW 1995, 2703 f.).

    Bei der Bestimmung eines zuständigen Gerichts darf sich der Normgeber von Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, solange diese nicht willkürlich sind (vgl. VerfGH vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/131 m. w. N.).

    Mit der Bestimmung, die der Regelung des Art. 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PAG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Mai 2018 entspricht, wurden die Vorgängervorschriften des Art. 18 Abs. 3 Satz 1 PAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397) bzw. des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 PAG in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1989 (GVBl S. 79) übernommen (vgl. LT- Drs. 17/20425 S. 92), deren Vereinbarkeit mit Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 2. August 1990 (VerfGHE 43, 107/131) festgestellt hat (vgl. auch VerfGH vom 7.3.2019 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58).

    Das Rechtsstaatsprinzip ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 43, 107/121, 123; VerfGH vom 16.2.2009 VerfGHE 62, 23/29 m. w. N.; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30).

    Durch staatliche Behörden oder Gerichte angeordnete Freiheitsentziehungen wie die polizeiliche Ingewahrsamnahme, bei der die Bewegungsfreiheit durch Zwang aufgehoben wird, müssen immer durch gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein, die den Freiheitsanspruch des Einzelnen überwiegen (vgl. VerfGHE 43, 107/128 f.; 45, 125/132; 56, 28/53).

    Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen Schutzgütern im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind (vgl. VerfGHE 43, 107/131; VerfGH vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/255; 50, 226/247; VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 124).

    Auch in solchen Fällen können gewichtige Gründe des Gemeinwohls - bei strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Einzelfall - als ultima ratio eine Freiheitsentziehung zulassen (vgl. VerfGHE 43, 107/130 f. zur Platzverweisung nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 PAG 1989), wenn andere Maßnahmen, insbesondere polizeilicher Zwang im herkömmlichen Sinn, ausscheiden.

    dd) Allein die Möglichkeit einer fehlerhaften Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 PAG im Einzelfall macht die Regelungen nicht verfassungswidrig, zumal diese unter dem Gebot einer verfassungskonformen, freiheitssichernden Anwendung im Einzelfall stehen, die auch möglich ist, ohne dass noch gegen Art. 102 Abs. 1 BV verstoßende Schutzlücken verblieben (vgl. VerfGHE 43, 107/127).

    Ist eine Freiheitsentziehung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, sind damit zugleich Eingriffe in Grundrechte gerechtfertigt, die mit der Freiheitsentziehung gleichzeitig und zwangsläufig verbunden sind (vgl. VerfGHE 43, 107/130, 137 und Leitsatz 3; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 102 Rn. 4).

    Soweit auch der Zugang zu einer Versammlung vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst ist (vgl. VerfGHE 43, 107/129; BVerfGE 69, 315/349), ist nicht ersichtlich, inwiefern Maßnahmen der Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung von Anordnungen nach Art. 16 oder nach Art. 34 PAG faktische bzw. mittelbare Eingriffe in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstellen könnten.

    Wenn - wie gezeigt - gesetzliche Vorschriften (wie hier Art. 17 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 PAG) über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit mit den sonstigen maßgebenden Verfassungsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang stehen, ist nicht mehr zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen des Art. 98 Satz 2 BV erfüllt sind (so bereits VerfGHE 43, 107/130 m. w. N.; vgl. auch VerfGH vom 20.4.2023 - Vf. 4-VII-22 - juris Rn. 25, 34).

    Demgegenüber zielen Maßnahmen der Strafverfolgung auf die Aufklärung und Ahndung bereits begangener Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (so bereits VerfGHE 43, 107/121 zur Gewahrsamsdauer von bis zu 14 Tagen nach Art. 19 Nr. 3 PAG 1989).

    Wegen des grundsätzlichen Unterschieds zwischen den bundesrechtlichen Regelungen der Strafverfolgung einerseits und den landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr andererseits ist es im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, dass § 163 c Abs. 2 StPO für die Identitätsfeststellung im Rahmen der Strafverfolgung nur eine Freiheitsentziehung von höchstens zwölf Stunden zulässt, während ein präventiv-polizeilicher Gewahrsam nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG bis zu zwei Monate andauern kann (vgl. VerfGHE 43, 107/122 zur Gewahrsamsdauer von bis zu 14 Tagen nach Art. 19 Nr. 3 PAG 1989).

    Die Entscheidung über die konkrete Dauer eines Freiheitsentzugs im Einzelfall hat der Gesetzgeber nicht selbst getroffen, sondern in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG entsprechend dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Richtervorbehalt (Art. 102 Abs. 2 Satz 3 BV, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) dem Richter überantwortet, der im jeweiligen Einzelfall bei der Anordnung der Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung und bei der Bemessung ihrer Dauer das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 102 Abs. 1 BV in Verbindung mit dem Übermaßverbot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 4 PAG) zu beachten hat (vgl. VerfGHE 43, 107/133).

    Der Richter übernimmt damit konstitutiv die Verantwortung für die Freiheitsentziehung (VerfGHE 43, 107/135).

    So müssen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Fortdauer des Gewahrsams im Einzelfall nicht nur besonders sorgfältig geprüft (vgl. VerfGHE 43, 107/134; BVerfGE 117, 71/97 f.), sondern auch begründet werden (vgl. BVerfG vom 19.6.2012 NStZ 2013, 116/117; NJW 2019, 915 Rn. 55; vom 9.3.2020 - 2 BvR 103/20 - juris Rn. 65 ff.; vom 1.12.2020 - 2 BvR 1853/20 - juris Rn. 29).

    Die Verfassung hat mit dem Richtervorbehalt des Art. 102 Abs. 2 Satz 3 BV vielmehr die Kompetenz zur Anordnung der Fortdauer einer Freiheitsentziehung ohne Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze dem gesetzlichen Richter im jeweiligen Einzelfall überantwortet (vgl. VerfGHE 43, 107/133) und im Übrigen auf der Grundlage des allgemeinen Gesetzesvorbehalts (vgl. dazu Pestalozza in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 102 Rn. 35 ff.) Regelungen zur Einschränkung des Freiheitsgrundrechts einschließlich der Regelung der Dauer des Gewahrsams dem einfachen Gesetzgeber überlassen.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Die Unsicherheit, die jeder Prognose innewohnt, erfordert bei einer präventiven Freiheitsbeschränkung eine angemessene Entscheidung des Gesetzgebers darüber, welche zeitliche Wirkung der Prognoseentscheidung zukommt und wann diese zu überprüfen ist (vgl. BVerfG vom 5.2.2004 BVerfGE 109, 133/188; vom 11.7.2013 BVerfGE 134, 33 Rn. 125).

    Je länger ein präventiv-polizeilicher Gewahrsam dauert, desto strenger sind deshalb die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (vgl. BVerfGE 109, 133/159).

    Welchen Zeitraum eine Gefahrenlage im Sinn des Art. 17 PAG andauern kann, lässt sich daher nicht generell-abstrakt bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG vom 26.5.1970 BVerfGE 28, 264/280 f. zum wiederholten Arrest im Disziplinarrecht; BVerfGE 109, 133/188 f. zur Sicherungsverwahrung; vom 8.11.2006 BVerfGE 117, 71/113 f. zur Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe).

    Das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiell-rechtlich abzusichern (vgl. BVerfG vom 8.10.1985 BVerfGE 70, 297/307 f. zum Unterbringungsverfahren; BVerfGE 109, 133/159; 128, 326/373; vom 20.6.2012 BVerfGE 131, 268/291, jeweils zur Sicherungsverwahrung).

    Insbesondere ist die Freiheitsentziehung infolge des fehlenden Schuldausgleichs - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt (sog. "Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 109, 133/166 f.; 128, 326/374 f., jeweils zur Sicherungsverwahrung; 134, 33 Rn. 74, 84 zur Therapieunterbringung; SächsVerfGH vom 12.12.2019 - Vf. 32-IV-19 - juris Rn. 15 zur Sicherungsverwahrung).

    Zum anderen fordert das Übermaßverbot materiell-rechtlich eine gerechte Abwägung der Gemeinwohlbelange mit dem Freiheitsanspruch des Betroffenen (vgl. BVerfGE 70, 297/311; 109, 133/159).

    Die Prognose ist als Grundlage jeder Gefahrenabwehr unverzichtbar (vgl. BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 109, 133/158).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Entgegen der Gesetzesbegründung sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220) kein Freibrief für die Vorverlagerung der polizeilichen Eingriffsschwellen in den präventiven Bereich.

    Dies verletze die Berufsfreiheit von Berufsgeheimnisträgern in schwerer und unverhältnismäßiger Weise und widerspreche der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern im Urteil vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220), wonach bei laufenden Datenerhebungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern Kernbereichsdaten nicht erhoben werden dürften.

    Zudem habe das Bundesverfassungsgericht die Eingriffsschwelle der drohenden bzw. hinreichend konkretisierten Gefahr nicht nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen wie in der Entscheidung vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220), sondern auch bei Eingriffsbefugnissen von nur gemäßigtem Gewicht angewendet.

    Sie zeigen nicht auf, dass es dem Gesetzgeber - entgegen der langjährigen und seitens des Bundesverfassungsgerichts erst kürzlich bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/42 m. w. N.; BayVBl 2022, 702 Rn. 126; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/361; vom 20.4.2016 BVerfGE 141, 220 Rn. 112; vom 27.5.2020 BVerfGE 155, 119 Rn. 147; BVerfGE 156, 63 Rn. 205; BVerfG vom 9.12.2022 - 1 BvR 1345/21 - juris Rn. 90 ff.; BVerwG vom 23.2.2011 - 8 C 50.09 - juris Rn. 31; vom 6.2.2019 BVerwGE 164, 317 Rn. 33 f.) - generell verwehrt sein sollte, Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld konkreter Gefahren zu schaffen.

    Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2016 (BVerfGE 141, 220) geltend machen, der bayerische Gesetzgeber sei nicht befugt, alle polizeilichen Befugnisse des Bundeskriminalamtgesetzes zur Terrorismusabwehr zu übernehmen, legen sie schon nicht dar, welche Befugnisse des Bundeskriminalamtgesetzes der Gesetzgeber in das Polizeiaufgabengesetz übernommen haben sollte, die mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Einklang stünden.

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Auch aus den neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) und vom 1. Dezember 2020 (BVerfGE 156, 63) sei nicht herauszulesen, dass mithilfe des Begriffs der drohenden Gefahr Eingriffe rein präventiv vorgenommen werden dürften.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen "Bestandsdatenauskunft II" vom 27. Mai 2020 Az. 1 BvR 1873/13 u. a. (BVerfGE 155, 119) sowie "Elektronische Aufenthaltsüberwachung" vom 1. Dezember 2020 Az. 2 BvR 916/11 u. a. (BVerfGE 156, 63) die Eingriffsschwelle der drohenden bzw. hinreichend konkretisierten Gefahr bekräftigt und in verschiedener Hinsicht präzisiert.

    Sie zeigen nicht auf, dass es dem Gesetzgeber - entgegen der langjährigen und seitens des Bundesverfassungsgerichts erst kürzlich bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/42 m. w. N.; BayVBl 2022, 702 Rn. 126; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/361; vom 20.4.2016 BVerfGE 141, 220 Rn. 112; vom 27.5.2020 BVerfGE 155, 119 Rn. 147; BVerfGE 156, 63 Rn. 205; BVerfG vom 9.12.2022 - 1 BvR 1345/21 - juris Rn. 90 ff.; BVerwG vom 23.2.2011 - 8 C 50.09 - juris Rn. 31; vom 6.2.2019 BVerwGE 164, 317 Rn. 33 f.) - generell verwehrt sein sollte, Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld konkreter Gefahren zu schaffen.

    Soweit sie rügen, der Gesetzgeber habe die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in dieser Entscheidung und in den Beschlüssen vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) und vom 1. Dezember 2020 (BVerfGE 156, 63) missachtet, dass sich polizeiliche Eingriffsbefugnisse nicht auf bloße vage Vermutungen und nur von Polizeibeamten angenommene Gefahrdrohungen stützen dürften, sondern als Eingriffsschwelle zumindest eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne vorsehen müssten, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen, setzen sie sich nicht mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Art. 11 a Abs. 1 PAG auseinander.

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Auch aus den neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) und vom 1. Dezember 2020 (BVerfGE 156, 63) sei nicht herauszulesen, dass mithilfe des Begriffs der drohenden Gefahr Eingriffe rein präventiv vorgenommen werden dürften.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen "Bestandsdatenauskunft II" vom 27. Mai 2020 Az. 1 BvR 1873/13 u. a. (BVerfGE 155, 119) sowie "Elektronische Aufenthaltsüberwachung" vom 1. Dezember 2020 Az. 2 BvR 916/11 u. a. (BVerfGE 156, 63) die Eingriffsschwelle der drohenden bzw. hinreichend konkretisierten Gefahr bekräftigt und in verschiedener Hinsicht präzisiert.

    Sie zeigen nicht auf, dass es dem Gesetzgeber - entgegen der langjährigen und seitens des Bundesverfassungsgerichts erst kürzlich bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/42 m. w. N.; BayVBl 2022, 702 Rn. 126; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/361; vom 20.4.2016 BVerfGE 141, 220 Rn. 112; vom 27.5.2020 BVerfGE 155, 119 Rn. 147; BVerfGE 156, 63 Rn. 205; BVerfG vom 9.12.2022 - 1 BvR 1345/21 - juris Rn. 90 ff.; BVerwG vom 23.2.2011 - 8 C 50.09 - juris Rn. 31; vom 6.2.2019 BVerwGE 164, 317 Rn. 33 f.) - generell verwehrt sein sollte, Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld konkreter Gefahren zu schaffen.

    Soweit sie rügen, der Gesetzgeber habe die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in dieser Entscheidung und in den Beschlüssen vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) und vom 1. Dezember 2020 (BVerfGE 156, 63) missachtet, dass sich polizeiliche Eingriffsbefugnisse nicht auf bloße vage Vermutungen und nur von Polizeibeamten angenommene Gefahrdrohungen stützen dürften, sondern als Eingriffsschwelle zumindest eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne vorsehen müssten, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen, setzen sie sich nicht mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Art. 11 a Abs. 1 PAG auseinander.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Sie nehmen insofern lediglich pauschal und beispielhaft auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 14.5.1985 BVerfGE 69, 315/349) Bezug und meinen, durch diese Befugnisse könne der Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar erschwert oder ihr Charakter durch exzessive Observationen und Registrierungen verändert werden.

    Auch insoweit fehlt es jedoch an der erforderlichen konkreten und nachvollziehbaren Darlegung bezogen auf die einzelnen angegriffenen Vorschriften, inwiefern durch die jeweiligen Befugnisse ein durch die Versammlungsfreiheit geschütztes Verhalten (z. B. Teilnahme an einer Versammlung, versammlungsspezifische Tätigkeiten) beschränkt werden oder zumindest mittelbar ein vergleichbar schwerer Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts bewirkt werden könnte, wie dies etwa bei Identitätsfeststellungen nach Art. 13 PAG infolge von faktischen Behinderungen des Zugangs zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung aufgrund schleppender vorbeugender Kontrollen der Fall sein kann (vgl. dazu BVerfGE 69, 315/349; SächsVerfGH vom 10.7.2003 LVerfGE 14, 333/387 Rn. 287 ff.).

    Soweit auch der Zugang zu einer Versammlung vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst ist (vgl. VerfGHE 43, 107/129; BVerfGE 69, 315/349), ist nicht ersichtlich, inwiefern Maßnahmen der Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung von Anordnungen nach Art. 16 oder nach Art. 34 PAG faktische bzw. mittelbare Eingriffe in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstellen könnten.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Art. 17 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 PAG verstoßen nicht offensichtlich und schwerwiegend gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), die infolge ihrer innerstaatlichen Transformation nach Art. 59 Abs. 2 GG durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl 1952 II S. 685) als (einfaches) Bundesrecht gilt (vgl. BVerfG vom 14.10.2004 BVerfGE 111, 307/316 f.; vom 4.5.2011 BVerfGE 128, 326/367).

    Das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiell-rechtlich abzusichern (vgl. BVerfG vom 8.10.1985 BVerfGE 70, 297/307 f. zum Unterbringungsverfahren; BVerfGE 109, 133/159; 128, 326/373; vom 20.6.2012 BVerfGE 131, 268/291, jeweils zur Sicherungsverwahrung).

    Insbesondere ist die Freiheitsentziehung infolge des fehlenden Schuldausgleichs - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt (sog. "Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 109, 133/166 f.; 128, 326/374 f., jeweils zur Sicherungsverwahrung; 134, 33 Rn. 74, 84 zur Therapieunterbringung; SächsVerfGH vom 12.12.2019 - Vf. 32-IV-19 - juris Rn. 15 zur Sicherungsverwahrung).

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Der Freiheitsanspruch der in Gewahrsam genommenen Person kollidiert insoweit mit dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu schützen; beide sind im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfG vom 27.3.2012 BVerfGE 130, 372/388 f.; vom 20.6.2012 BVerfGE 131, 268/291; vom 18.4.2016 NVwZ 2016, 1079 Rn. 25).

    Das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiell-rechtlich abzusichern (vgl. BVerfG vom 8.10.1985 BVerfGE 70, 297/307 f. zum Unterbringungsverfahren; BVerfGE 109, 133/159; 128, 326/373; vom 20.6.2012 BVerfGE 131, 268/291, jeweils zur Sicherungsverwahrung).

    Bestehen aber hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr für diese Rechtsgüter, stellt es sich nicht als unangemessen dar, wenn der Betroffene, obwohl letzte Zweifel nicht ausgeräumt werden können, mit einem Präventivgewahrsam von bis zu zwei Monaten belastet wird (vgl. BVerfG vom 20.6.2012 BVerfGE 131, 268/291 f.).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschleunigungsgebot in

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung des Gewahrsams von Bedeutung, sondern setzt auch der Gewahrsamsdauer Grenzen (vgl. BVerfG vom 12.12.1973 BVerfGE 36, 264/271; vom 23.1.2019 NJW 2019, 915 Rn. 55; vom 1.12.2020 - 2 BvR 1853/20 - juris Rn. 26, jeweils zur Untersuchungshaft).

    Mit zunehmender Gewahrsamsdauer vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Gefahrenprävention (vgl. BVerfG vom 13.9.2001 NJW 2002, 207/208; vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16 - juris Rn. 42 ff.; vom 1.12.2020 - 2 BvR 1853/20 - juris Rn. 26, jeweils zur Untersuchungshaft).

    So müssen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Fortdauer des Gewahrsams im Einzelfall nicht nur besonders sorgfältig geprüft (vgl. VerfGHE 43, 107/134; BVerfGE 117, 71/97 f.), sondern auch begründet werden (vgl. BVerfG vom 19.6.2012 NStZ 2013, 116/117; NJW 2019, 915 Rn. 55; vom 9.3.2020 - 2 BvR 103/20 - juris Rn. 65 ff.; vom 1.12.2020 - 2 BvR 1853/20 - juris Rn. 29).

  • VerfGH Bayern, 20.04.2023 - 4-VII-22

    Mangels ausreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen eine

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
    Unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen in Betracht kommen, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das jeweilige Grundrecht zu entscheiden (vgl. VerfGH vom 17.3.1999 VerfGHE 52, 4/5; vom 26.9.2013 - Vf. 81-VI-12 u. a. - juris Rn. 26; vom 11.4.2017 VerfGHE 70, 69 Rn. 24; vom 20.4.2023 - Vf. 4-VII-22 - juris Rn. 25 und 34 m. w. N.).

    Soweit die Antragsteller schließlich die Manipulationsanfälligkeit elektronischer Zustimmungen behaupten, betrifft dies ausschließlich den Gesetzesvollzug, der von vornherein nicht Gegenstand des Popularklageverfahrens sein kann (vgl. VerfGH vom 17.7.2017 VerfGHE 70, 137 Rn. 42; vom 19.2.2018 VerfGHE 71, 28 Rn. 54; vom 10.4.2023 - Vf. 4-VII-22 - juris Rn. 28, jeweils m. w. N.).

    Wenn - wie gezeigt - gesetzliche Vorschriften (wie hier Art. 17 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 PAG) über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit mit den sonstigen maßgebenden Verfassungsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang stehen, ist nicht mehr zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen des Art. 98 Satz 2 BV erfüllt sind (so bereits VerfGHE 43, 107/130 m. w. N.; vgl. auch VerfGH vom 20.4.2023 - Vf. 4-VII-22 - juris Rn. 25, 34).

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

  • BGH, 30.01.2020 - III ZB 1/20

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

  • BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen

  • EGMR, 24.03.2005 - 77909/01

    Polizeigewahrsam und Freiheitsrecht

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19

    Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche

  • VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21

    Einstellung eines Popularklageverfahrens gegen Vorschriften des Bayerischen

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BAG, 15.10.2021 - 6 AZR 253/19

    Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte - Diskriminierung

  • EGMR, 07.03.2013 - 15598/08

    OSTENDORF v. GERMANY

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • EGMR, 22.10.2018 - 35553/12

    Urteil bestätigt Präventivhaft: EGMR lässt Polizei Spielraum im Umgang mit

  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BVerfG, 09.03.2020 - 2 BvR 103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Untersuchungshaft

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

  • EGMR, 01.12.2011 - 8080/08

    Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit sowie der Versammlungsfreiheit

  • BVerfG, 18.04.2016 - 2 BvR 1833/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen präventive Ingewahrsamnahmen

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

  • BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 50.09

    Alkoholische Getränke; Berufsausübung; Ermessensfehler; Ermessensnichtgebrauch;

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10

    Teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen unbegründete

  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch unzureichend begründeten

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 2521/11

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Anordnung der Unterbringung in einem

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Verhängung wiederholter

  • BVerwG, 10.04.2000 - 11 B 61.99

    Wiederbeschaffungszeitwert

  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 25.10.2016 - 83-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu baurechtlicher Beseitigungsanordnung

  • VerfGH Bayern, 26.09.2013 - 81-VI-12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung des

  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

  • VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11

    Ladenöffnung an Sonntagen

  • BVerwG, 03.04.2013 - 9 B 44.12

    Bestimmtheit der Gebührenbefreiungspflicht des § 40 Abs. 3 BbgWG a.F. i.R.e.

  • BVerfG, 18.05.1965 - 2 BvR 40/60

    Überbesetzung

  • VerfGH Bayern, 29.03.2022 - 48-VII-21

    Unsubstantiierte Popularklage gegen die Achte Bayerische

  • VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19

    § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • VerfGH Bayern, 17.08.2006 - 65-VI-05

    Behandlung der den schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Personen wie

  • VerfGH Bayern, 21.07.2011 - 29-VII-10

    Popularklage: Wegen unsubstantiierter Darlegung einer das Willkürverbot iSv Art

  • VerfGH Bayern, 04.03.2009 - 11-VII-08

    Unbegründete Popularklage gegen Erweiterung der Naturzone im Nationalpark

  • VerfGH Bayern, 14.02.1995 - 6-VII-93
  • VerfGH Bayern, 31.01.1989 - 1-VII-88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 29.10.2018 - 20-VII-17

    Unzulässige Popularklage gegen Landschaftsschutzverordnung

  • VerfGH Bayern, 07.10.1992 - 5-VII-91
  • VerfGH Bayern, 08.08.1985 - 24-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 22.03.2022 - 16-VII-20

    Kein öffentliches Interesse an der Fortführung eines für erledigt erklärten

  • VerfGH Bayern, 28.02.1990 - 8-VII-88
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 11/62

    Notarassessor

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.10.2023 - 18 T 5292/23

    Zulässigkeit präventiver Ingewahrsamnahme von Klimaklebern

    Dies deckt sich mit der Auffassung des BayVerfGH, wonach es Aufgabe des Staates ist, seine Bürger umfassend vor Straftaten zu schützen (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 117).

    Eine solche Prognose, die zwangsläufig auch die Gefahr von Fehlprognosen in sich birgt, ist als Grundlage jeder Gefahrenabwehr unverzichtbar (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 159).

    Die Begehung/Fortsetzung der Straftat muss sofort oder aber zumindest in allernächster Zeit mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, was durch konkrete Anhaltspunkte zu belegen ist (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 159; Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz/Polizeiorganisationsgesetz, 6. Aufl. 2023, Art. 17 PAG Rn. 35).

    Sie akzentuiert die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Form der Ultima Ratio (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 118, 157).

    Selbstredend ist ein Gewahrsam - von Amts wegen - unverzüglich zu beenden, sobald die Anordnungsvoraussetzungen entfallen sind, Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, 96 Abs. 2 Satz 1 PAG (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 120), was bei fortgesetzter Drohung mit Straftaten allerdings ersichtlich nicht der Fall ist.

    Das Gesetz sieht eine auch mehrfache Verlängerung schließlich explizit vor, falls der Gewahrsamsgrund fortdauert (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 136).

    Dabei wurde gesehen, dass eine anhaltende Gefahrenlage nicht notwendig nach einer bestimmten Zeit entfällt (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 148).

    Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG benannten zulässigen Höchstdauern des Gewahrsams einerseits und der insgesamten Verlängerung andererseits sind verfassungsgemäß (BayVerfGH 14.06.2023 - Vf. 15-VII-18, BeckRS 2023, 19409 Rn. 125 ff.).

  • VerfGH Bayern, 31.01.2024 - 14-VII-22

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Popularklage, Verletzung, Widerspruch, Einstellung,

    Da die Popularklage unzulässig war, kommt eine Auslagenerstattung zugunsten des Antragstellers (Art. 27 Abs. 5 VfGHG) nicht in Betracht (vgl. zuletzt VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 165).
  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

    Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann - ausnahmsweise -, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen VerfGHE 69, 125 Rn. 103 m. w. N.; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 juris Rn. 51).

    Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob der Landesgesetzgeber die bundesrechtliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes eingehalten hat (VerfGH vom 18.4.2002 VerfGHE 55, 57/64; vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 68 ff.; VerfGHE 69, 125 Rn. 116 ff.; VerfGH vom 26.4.2022 BayVBl 2022, 475 Rn. 60; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 108).

  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

    Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Interesse insbesondere dann bestehen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75; vom 20.8.2019 BayVBl 2020, 306 Rn. 18; vom 7.12.2021 BayVBl 2022, 152 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl von Fällen und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (vgl. VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58).

  • VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen

    Denn das Rechts- und Sozialstaatsprinzip verbürgt keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte, sondern beinhaltet objektives Verfassungsrecht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.2.2004 VerfGHE 57, 7/10; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 34, vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 71; Lindner in Lindner/ Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Auflage 2017, Art. 3 Rn. 1 ff.).
  • VerfGH Bayern, 21.12.2023 - 2-VII-20

    Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2023 über

    Dies gilt auch dann, wenn die angefochtene Rechtsvorschrift zwar nicht formell mit der vom Verfassungsgerichtshof bereits überprüften Regelung identisch ist, inhaltlich aber mit ihr übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 31.10.2018 VerfGHE 71, 287 Rn. 28; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 97, 99 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 21.12.2023 - 22-VII-19

    Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2023 über

    Dies gilt auch dann, wenn die angefochtene Rechtsvorschrift zwar nicht formell mit der vom Verfassungsgerichtshof bereits überprüften Regelung identisch ist, inhaltlich aber mit ihr übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 31.10.2018 VerfGHE 71, 287 Rn. 28; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 97, 99 m. w. N.).
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