Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44683
VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19 (https://dejure.org/2019,44683)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 12.12.2019 - 32-IV-19 (https://dejure.org/2019,44683)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - 32-IV-19 (https://dejure.org/2019,44683)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,44683) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
    Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Grundrechte gemäß Art. 14, Art. 16 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 37 und Art. 38 SächsVerf. Das Sächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz enthalte Beschränkungen, die mit den vom Bundesverfassungsgericht insbesondere im Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09) entwickelten Vorgaben für den weitgehend freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestaltenden Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht in Einklang zu bringen seien.

    Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt ("Abstandsgebot", vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133 [166]; Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [374 f.]).

    Ein Aspekt dieses Gesamtkonzepts muss die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens sein, nach welchem das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen ist, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen ("Trennungsgebot", vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [380]).

    Sind unbeaufsichtigte Lockerungen nicht möglich, müssen begleitete Ausführungen gewährt werden ("Minimierungsgebot", vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [381 f.]).

    Dem Untergebrachten sind ein geeigneter Beistand beizuordnen oder andere Hilfestellungen anzubieten, die ihn in der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen unterstützen ("Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot", vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [382]).

  • LG Görlitz, 15.12.2017 - 14a StVK 323/17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
    Mit seiner am 23. April 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 2. und 8. Mai sowie vom 17. Juli 2019 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 15. Dezember 2017 (14a StVK 323/17) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2019 und 28. Mai 2019 (jeweils 2 Ws 46/18).

    Den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Dezember 2017 (14a StVK 323/17) als unbegründet zurück.

    2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz vom 15. Dezember 2017 (14a StVK 323/17) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2019 (2 Ws 46/18) richtet, genügt sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
    Präventive Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht, die - wie die Sicherungsverwahrung - nicht dem Schuldausgleich dienen, sind nur zulässig, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter dies unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133 [157]).

    Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt ("Abstandsgebot", vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133 [166]; Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [374 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 162-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
    Verlangt der Beschwerdeführer von den Fachgerichten eine verfassungskonforme, erweiternde Auslegung der dem Verfahren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, bedarf dies zudem einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem einfachrechtlichen Regelungskonzept (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999, BVerfGE 101, 331 [345 f.]; Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1504/10 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 10-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
    hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 20-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV09; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 20-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
    hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1504/10

    Unzureichende Darlegung, dass die Generalklausel des § 3 UWG neben den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 32-IV-19
    Verlangt der Beschwerdeführer von den Fachgerichten eine verfassungskonforme, erweiternde Auslegung der dem Verfahren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, bedarf dies zudem einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem einfachrechtlichen Regelungskonzept (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999, BVerfGE 101, 331 [345 f.]; Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1504/10 - juris).
  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Insbesondere ist die Freiheitsentziehung infolge des fehlenden Schuldausgleichs - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt (sog. "Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 109, 133/166 f.; 128, 326/374 f., jeweils zur Sicherungsverwahrung; 134, 33 Rn. 74, 84 zur Therapieunterbringung; SächsVerfGH vom 12.12.2019 - Vf. 32-IV-19 - juris Rn. 15 zur Sicherungsverwahrung).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 112-IV-19
    2. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 SächsVerf) legt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend dar, inwiefern die angefochtenen Beschlüsse im konkret zu entscheidenden Fall die verfassungsrechtlichen Anforderungen des für den Bereich der Sicherungsverwahrung entwickelten sog. Abstandsgebots (hierzu BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [374 f.]; Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133 [166]; SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 32-IV-19) verfehlt haben sollen.

    d) Ferner sind auch die Ausführungen im Beschwerdevorbringen zur Nichtbeachtung des aus dem Abstandsgebot sich ergebenden sog. Rechtsschutz- und Unterstützungsgebotes (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 32-IV-19; BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [382]) nicht ausreichend, um eine mögliche Verletzung des Freiheitsgrundrechts im konkreten Fall darzutun.

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 5-IV-22
    1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen und des Oberlandesgerichts Dresden richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 - Vf. 32-IV-19 und Vf. 66-IV-19; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers).
  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 42-IV-20

    Verfassungsbeschwerde wegen einer beantragten Entlassung aus der

    2. Soweit der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Prüfung des § 67 Abs. 2 SächsSVVollzG nicht im Rahmen einer - sich nicht aufdrängenden - Inzidentprüfung, sondern "im Sinne einer Normenkontrollklage" begehrt, liegt ebenfalls kein zulässiger Antrag vor (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 - Vf. 32-IV-19 und Vf. 66-IV-19).
  • VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 108-IV-20
    Einen konkreten verfassungsrechtlichen Bezug - insbesondere zu den vom Beschwerdeführer angeführten Grundrechten - enthalten die Ausführungen nicht (vgl. hierzu auch bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 32-IV-19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht