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   VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 66-IV-19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44684
VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 66-IV-19 (https://dejure.org/2019,44684)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 12.12.2019 - 66-IV-19 (https://dejure.org/2019,44684)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - 66-IV-19 (https://dejure.org/2019,44684)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 66-IV-19
    Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt ("Abstandsgebot", vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133 [166]; Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [374 f.]).

    Dem Untergebrachten sind ein geeigneter Beistand beizuordnen oder andere Hilfestellungen anzubieten, die ihn in der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen unterstützen ("Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot", vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [382]).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 66-IV-19
    wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter dies unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133 [157]).

    Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt ("Abstandsgebot", vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133 [166]; Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [374 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 66-IV-19
    Wird - wie hier - ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 20-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 66-IV-19
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV09; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 20-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 10-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 66-IV-19
    Wird - wie hier - ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 44-IV-20
    Eine unter dem 19. Juni 2019 erhobene Verfassungsbeschwerde (Vf. 66-IV-19), der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 verworfen.

    Das Beschwerdevorbringen berühre zwar teilweise Inhalte der Verfassungsbeschwerde im Verfahren Vf. 66-IV-19.

    Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits im Verfahren Vf. 66-IV-19 - eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und des Willkürverbotes rügt, wird Bezug genommen auf die Gründe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2019.

  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 42-IV-20

    Verfassungsbeschwerde wegen einer beantragten Entlassung aus der

    1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen und des Oberlandesgerichts Dresden richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 66-IV-19; Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 96-IV-17; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers).

    2. Soweit der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Prüfung des § 67 Abs. 2 SächsSVVollzG nicht im Rahmen einer - sich nicht aufdrängenden - Inzidentprüfung, sondern "im Sinne einer Normenkontrollklage" begehrt, liegt ebenfalls kein zulässiger Antrag vor (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 - Vf. 32-IV-19 und Vf. 66-IV-19).

  • VerfGH Sachsen, 12.05.2022 - 11-IV-22
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 66-IV-19).
  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 112-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 66-IV-19; st. Rspr.; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 5-IV-22
    1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen und des Oberlandesgerichts Dresden richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 - Vf. 32-IV-19 und Vf. 66-IV-19; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers).
  • VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 72-IV-21

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllen der Begründungs-

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 66-IV-19; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers).
  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 81-IV-20
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 112-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 66-IV-19; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers).
  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 122-IV-20
    Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben hat, ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 66-IV-19; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers).
  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 1-IV-21
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 112-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 66-IV-19; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers).
  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 111-IV-20

    Verfassungsbeschwerde wegen einer Sicherungsverwahrung

    Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben hat, ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 66-IV-19; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers).
  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 201-IV-20
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