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   VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 96-IV-17   

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https://dejure.org/2017,36144
VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 96-IV-17 (https://dejure.org/2017,36144)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18.09.2017 - 96-IV-17 (https://dejure.org/2017,36144)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18. September 2017 - 96-IV-17 (https://dejure.org/2017,36144)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 96-IV-17
    a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer sowohl substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte als auch das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 34-IV-14
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 96-IV-17
    Denn eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 154-IV-15; Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 34-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 154-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 96-IV-17
    Denn eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 154-IV-15; Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 34-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 96-IV-17
    a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer sowohl substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte als auch das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 42-IV-20

    Verfassungsbeschwerde wegen einer beantragten Entlassung aus der

    1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen und des Oberlandesgerichts Dresden richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 66-IV-19; Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 96-IV-17; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers).
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