Gerichtsverfassungsgesetz
10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 148 GVG
6 Entscheidungen zu § 148 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.07.2020 - I ZB 88/19
Schiedsverfahren: Prozessuale Waffengleichheit Teil des verfahrensrechtlichen ...
- VG Berlin, 13.09.2021 - 26 L 108.21
Dienstliche Beurteilung; erforderliche Aktualität einer Anlassbeurteilung
- VG Berlin, 02.12.2021 - 26 L 178.21
Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung
- BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvL 2/80
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verwendung von Beamten des gehobenen ...
- BAG, 19.02.1959 - 2 AZR 515/55
Divergenz - Text der Entscheidungsgründe - Veröffentlichung in der Fachpresse
- BAG, 26.02.1959 - 2 AZR 141/56
Unrichtige Streitwertneufestsetzung - Bindungswirkung - Statthaftigkeit einer ...