Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) 1Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. 2Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.
Rechtsprechung zu § 23 StPO
219 Entscheidungen zu § 23 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem ...
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der ...
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 14/20
Beweiswürdigung; Öffentlichkeitsgrundsatz; Besorgnis der Befangenheit (keine ...
- OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO; Vorbefassung in ...
- VerfGH Bayern, 13.08.2018 - 2-VII-17
Ablehnung einer Richterin wegen Mitwirkung am Gesetzesentwurf
- BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; ...
- BGH, 14.10.2015 - 5 StR 273/15
Organisatorische Anforderungen an die Schöffengeschäftsstelle bei Zuziehung eines ...
- BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein ...
- OLG Zweibrücken, 09.04.2019 - 1 OLG 2 Ss 56/18
Richterablehnung im Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung ...
- BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 23 StPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
- § 140a