Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. 3Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
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Rechtsprechung zu § 31 StPO
77 Entscheidungen zu § 31 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.10.2023 - 2 StR 195/23
Besorgnis der Befangenheit (Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten: ...
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands ...
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
- BGH, 11.01.2022 - 3 StR 452/20
Weiteres Verfahren gegen Mitglieder der kriminellen Vereinigung "Freie ...
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 14/20
Beweiswürdigung; Öffentlichkeitsgrundsatz; Besorgnis der Befangenheit (keine ...
- BGH, 06.03.2018 - 3 StR 559/17
Ablehnung eines Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit (Sicht eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
- BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22
Wartepflicht bei Selbstablehnung (Besorgnis der Befangenheit; weitere Mitwirkung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.04.2023 - 6 StR 256/22
Verfahrensrüge: Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (EncroChat: ...
§ 31 StPO in Nachschlagewerken
- § 31 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ablehnungsgesuch
Querverweise
Auf § 31 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 397 (Verfahrensrechte des Nebenklägers)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- §§ 271 ff. (Hauptverhandlungsprotokoll)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Geschäftsstelle
- § 153