Gerichtsverfassungsgesetz
| 11. Titel - Geschäftsstelle (§ 153) |
(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.
(2) 1Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. 2Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.
(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,
(4) 1Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erlassen der Bund und die Länder für ihren Bereich. 2Sie können auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel förderlichen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.
(5) 1Der Bund und die Länder können ferner bestimmen, daß mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist. 2In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut worden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17.06.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2009 | Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) | 17.06.2008 | |
| 25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 153 GVG
98 Entscheidungen zu § 153 GVG in unserer Datenbank:
- BAG, 18.09.2026 - 8 AZB 6/26
Fünfmonatsfrist zur vollständigen Absetzung von Urteilen
- BGH, 12.01.2017 - 5 StR 548/16
Übernahme von Aufgaben der Protokollführung durch nicht der erkennenden ...
- VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17
Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen
- BayObLG, 12.05.2025 - 202 ObOWi 262/25
Wirksamkeit der fernmündlich dem Gericht gegenüber erklärten Beschränkung des ...
- BGH, 08.04.2025 - XIII ZB 21/24
Ordnungsgemäße Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ...
- OLG Schleswig, 30.06.2025 - 16 W 68/24
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils vor dem Hintergrund ...
- BGH, 10.12.2014 - 3 StR 489/14
Keine Begründetheit der "Inbegriffsrüge" bei fehlender Erwähnung der Aussage ...
- BGH, 13.07.2022 - VII ZB 29/21
Berufungsverfahren: Prüfung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist durch ...
- KG, 07.07.2022 - 10 U 54/19
Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung; Bedeutung eines formellen Fehlers in ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 18.01.2021 - 10 U 54/19
Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung; Bedeutung eines formellen Fehlers in ...
- KG, 18.01.2021 - 10 U 54/19
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 153 GVG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 49 (Urkundsbeamte)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 573 (Erinnerung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 2 (Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger) (zu § 153 III Nr. 1)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 31 (Schöffen, Urkundsbeamte)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 226 (Ununterbrochene Gegenwart)