Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3) 1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. 2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.
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Rechtsprechung zu § 27 StPO
273 Entscheidungen zu § 27 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.07.2026 - 1 StR 164/26
- BGH, 07.08.2023 - 5 StR 550/22
Verurteilung einer Berliner Bürgeramtsmitarbeiterin wegen Bestechlichkeit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.05.2020 - 1 StR 108/20
Verwerfung eines Ablehnungsgesuch als unzulässig noch durch das Gericht ohne ...
- BVerfG, 09.04.2025 - 2 BvR 1298/24
Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Behandlung eines ...
- BGH, 22.04.2026 - 5 StR 102/26
Änderung des Urteil des LG im Strafausspruch bzgl Höhe der Tagessätze und der ...
- BGH, 16.12.2024 - 6 StR 226/24
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit; Verwerfung eines ...
- BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen ...
- BGH, 08.12.2021 - XII ARZ 39/21
Richterablehnung in einer Betreuungssache: Zuständiges Gericht bei ...
- BayObLG, 21.09.2023 - 206 StRR 112/23
Verurteilung von Jérôme Boateng aufgehoben
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 27 StPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 76 I 2