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Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG
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§ 2
Amtsgerichte

(1) Das Justizministerium kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts regelmäßige Gerichtstage abgehalten werden.

(2) 1Das Justizministerium kann außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen errichten. 2Soll der Zweigstelle eine bestimmte sachliche oder örtliche Zuständigkeit übertragen werden, so erfolgt die Errichtung durch Rechtsverordnung; sie ist nur zulässig, wenn die Errichtung der Zweigstelle nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint. 3Für die Verwahrung der Grundakten und der Grundbücher kann eine gemeinsame Zweigstelle der Amtsgerichte errichtet werden, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind. 4Bei einem mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgericht kann eine gemeinsame Zweigstelle der übrigen mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgerichte eingerichtet werden; die sachliche Zuständigkeit dieser gemeinsamen Zweigstelle beschränkt sich auf die Führung der Grundbücher und umfasst nicht die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.

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