Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 6
Ehrenamtliche Richter

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche höhere Verwaltungsbeamte außer den in § 34 Abs. 1 GVG bezeichneten Beamten im Interesse einer geordneten Verwaltung nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen.

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