Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36) |
(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist
| 1. | zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung, | |
| 2. | zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist oder | |
| 3. | zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens vor der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung nach § 22 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b. |
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Polizeivollzugsdienst eine Forderung oder andere Vermögensrechte beschlagnahmen. 2Die Beschlagnahme wird durch Pfändung bewirkt. 3Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. 2Auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. 3§ 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. 2Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(5) 1Bei beschlagnahmten Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht freigegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten, kann die Beschlagnahme um jeweils weitere sechs Monate, längstens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. 2Über die Verlängerung entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Inhaber seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390), in Kraft getreten am 22.11.2008.
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten § 28Gewahrsam § 29Durchsuchung von Personen § 30Durchsuchung von Sachen § 31Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 32Sicherstellung § 33Beschlagnahme § 34Einziehung § 35Vernehmung § 36Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 33 PolG bis 16.01.2021
87 Entscheidungen zu § 33 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
Kosten einer Ersatzvornahme - hier: Abschleppkosten - als öffentlichen Abgaben ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 12.03.2019 - 4 K 7058/18
Kostenforderung mit Blick auf das Abschleppen eines Fahrzeugs; ...
- VG Freiburg, 12.03.2019 - 4 K 7058/18
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2020 - 1 S 2771/20
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Haltungsuntersagung und Beschlagnahme eines ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2020 - 1 S 277120
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Haltungsuntersagung und Beschlagnahme eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2020 - 1 S 277120
- VG Freiburg, 09.11.2020 - 4 K 2926/20
Vorläufiger Rechtschutz gegen eine mündlich angeordnete Beschlagnahme eines ...
- VG Freiburg, 25.09.2012 - 3 K 1305/11
Kein Zurückbehaltungsrecht der Waffenbehörde
- VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15
Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und Sprengstoff
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2019 - 1 S 1772/19
Zuständigkeit deutscher Polizeibehörden für die Abwehr von Gefahren im Ausland
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 03.07.2019 - 3 K 2803/19
Eilrechtsschutz gegen eine Beschlagnahmeverfügung; Gefährdung durch Konsum und ...
- VG Freiburg, 03.07.2019 - 3 K 2803/19
- VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3092/18
Polizeiliche Identitätsfeststellung einer Personen; mangelnde ...