Polizeigesetz
1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36) |
(1) 1Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. 2Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.
(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn
(3) 1Ist eine Person entführt worden und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß sie in einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe festgehalten wird, so kann die Polizei Wohnungen in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe durchsuchen, wenn die Durchsuchungen das einzige Mittel sind, um eine Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr von der entführten Person oder von einem Dritten abzuwehren. 2Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren unumgänglich notwendig sind.
(4) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.
(5) 1Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 4Eine die Durchsuchung anordnende Entscheidung des Gerichts bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an den Betroffenen.
(6) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit betreten werden.
(7) 1Der Wohnungsinhaber hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, ein Vertreter oder Zeuge beizuziehen.
(8) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten § 28Gewahrsam § 29Durchsuchung von Personen § 30Durchsuchung von Sachen § 31Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 32Sicherstellung § 33Beschlagnahme § 34Einziehung § 35Vernehmung § 36Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen
Rechtsprechung zu § 31 PolG bis 16.01.2021
24 Entscheidungen zu § 31 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 15.09.2016 - 7 K 3106/16
Durchsuchungsanordnung zwecks Sicherstellung konkret benannter Waffen bzw. zwecks ...
- OLG Stuttgart, 13.12.2017 - 8 W 346/17
Rechtmäßigkeit einer polizeirechtlichen Durchsuchungsanordnung in ...
- BGH, 18.04.2019 - III ZR 67/18
Entschädigung wegen Abschiebehaft
- VG Karlsruhe, 14.02.2018 - 2 K 1422/18
Durchsuchungsanordnung nach Weitergabe von Waffen an Nichtberechtigte
- VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15
Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und Sprengstoff
- VG Freiburg, 28.07.2014 - 4 K 1554/14
Verwaltungsrechtsweg: Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer ...
- OLG Karlsruhe, 05.03.1999 - 4 W 148/98
Zur "unmittelbar bevorstehenden Gefahr" beim polizeirechtlichen Lauschangriff
- VerfGH Baden-Württemberg, 06.03.2017 - 1 VB 83/16
Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Rechtsschutzbedürfnisses; ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 - 1 S 410/03
Feststellung der Rechtswidrigkeit vollzugspolizeilicher Maßnahmen
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2010 - 1 S 1120/10
Kostenersatzanspruch der Feuerwehr